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Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, müssen Sie das beabsichtige Kleinfeuerwerk der zuständigen Stelle vorher mitteilen. Eine Ausnahmegenehmigung haben Sie bereits erhalten.
Volltext
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember muss vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.
Handlungsgrundlage(n)
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
§ 23 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Sprengstoffzuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SprengZustLVO M-V)
Tarifstelle 2.3 der Sprengstoffkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SprengKostVO M-V)
Voraussetzungen
Sie benötigen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Verwaltungsgebühr: EUR 30,00 - 150,00
Fristen
vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 2 Wochen
vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind
Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 4 Wochen
Formulare
- Schriftformerfordernis: Nein
- Persönliches Erscheinen: Nein
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Untere Sprengstoffbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte