- Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 muss in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber angezeigt werden.
- Es gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks.
- Es gilt eine Frist von vier Wochen bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.
- Die Anzeige muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.
- Anzeige ist kostenpflichtig
- zuständig: Untere Sprengstoffbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte .
Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, müssen Sie das beabsichtige Kleinfeuerwerk der zuständigen Stelle vorher mitteilen. Eine Ausnahmegenehmigung haben Sie bereits erhalten.
Volltext
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember muss vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.
Voraussetzungen
Sie benötigen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).
Formulare
- Schriftformerfordernis: Nein
- Persönliches Erscheinen: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
Konkrete Angaben über die einzelnen Kategorien der Feuerwerkskörper finden Sie im § 3a des Sprengstoffgesetzes .
Szczegółowe informacje na temat poszczególnych kategorii fajerwerków można znaleźć w § 3a ustawy o materiałach wybuchowych.
Specific information on the individual categories of fireworks can be found in § 3a of the Explosives Act.
zuständige Stelle
Untere Sprengstoffbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte