- Zulassung der Ausnahme von Verboten beim Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen
- Prinzipiell ist das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen verboten.
- In Ausnahmefällen ist dies jedoch erlaubt, z. B. die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen oder Ausstellungen, oder das Überlassen auf Volksfesten, Schützenfesten im Rahmen einer Schießstätte.
- Die Ausnahme muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
- zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
Wenn Sie Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen oder Munition auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen überlassen wollen, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Volltext
Das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist prinzipiell verboten. In Ausnahmefällen ist dies jedoch nach einer Genehmigung erlaubt. Auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen ist dies unter Umständen erlaubt. Hierzu benötigen Sie eine Genehmigung.
- Veranstaltungsanmeldung
- Nachweise über die Schießstätte
- Nachweis über die Teilnahme an einer Messe, o. Ä.
- Ggf. WBK
Voraussetzungen
- Veranstaltung von Volksfesten, Schützenfesten, Sammlertreffen
- Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag auf eine Ausnahme vom Verbot des Überlassens von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen und reichen alle notwendigen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
An objection is possible in Mecklenburg-Vorpommern.
Sprzeciw jest możliwy w Meklemburgii-Pomorzu Przednim.
zuständige Stelle
Waffenbehörde
Władze ds. broni
Weapons authority
Ansprechpunkt
Weapons authority
Władze ds. broni