Traubenernte- und Weinerzeugung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen (TEM / WEM) melden

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Traubenernte- und Weinerzeugung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen (TEM / WEM) melden
  • Traubenernte und Weinerzeugungsmeldung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen; Entgegennahme
  • betrifft alle Winzer und Genossenschaften oder anerkannter Erzeugergemeinschaften, die Trauben oder Maische annehmen
  • Pflicht zur Meldung der Traubenernte und Weinerzeugung
  • unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Meldepflicht
  • Formular von der zuständigen Stelle
  • Abgabetermin: spätestens 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres
  • Zuständig: Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
  • Responsible: Ministry for Climate Protection, Agriculture, Rural Areas and Environment Mecklenburg-Western Pomerania
  • Odpowiedzialny: Ministerstwo Ochrony Klimatu, Rolnictwa, Obszarów Wiejskich i Środowiska Meklemburgia-Pomorze Przednie

Als Winzerin oder Winzer, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, sind Sie zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung verpflichtet.

Volltext

Als Winzerin oder Winzer mit mehr als 0,1 Hektar Rebfläche, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, müssen Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung der zuständigen Stelle melden.

Unter bestimmten Voraussetzungen brauchen Sie Ihre Weinerzeugung und Traubenernte nicht zu melden.

Als Vollablieferin oder Vollablieferer von Teilflächen, also sogenannte Teilablieferin oder Teilablieferer, die nur einen Teil ihrer Ernte abliefern, müssen Sie die gesamte Erntemenge angeben, auch die Trauben beziehungsweise Traubenmoste, die an die Erzeugergemeinschaft/Genossenschaft abgegeben wurden.

Dies gilt nicht, wenn alle Teilabliefererinnen oder Teilablieferer einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft diese zur Abgabe der Traubenerntemeldung für den abgelieferten Teil ermächtigt haben. Dann werden die einzelnen Teilablieferinnen und Teilablieferer von der Meldung der an die Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft abgelieferten Erzeugnisse befreit.

Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.

Handlungsgrundlage(n)

  • Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung: Art. 31 u. 33 Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1); Art. 22 und 24 der Durchführungs-VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60)
  • § 33 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. S. 66)

  • completed form
  • ausgefülltes Formular
  • wypełniony formularz

Voraussetzungen

Zur Meldung sind Sie als Winzerin und Winzer, Traubenerzeugerin und Traubenerzeuger, Genossenschaft und anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annehmen mit Ausnahme

  • der vollabliefernden Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft
  • der Betriebe, deren Rebfläche weniger als 0,1 Hektar beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten

verpflichtet.

Verfahrensablauf

Ihre Traubenernte oder Weinerzeugung müssen Sie schriftlich melden. Dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle ein Formular. Das Formular füllen Sie entsprechend aus und reichen es dort wieder ein.

Alternativ können Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung auch im Online-Dienst Weinbau vornehmen.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja

Hinweise (Besonderheiten)

Nicht meldepflichtig sind vollabliefernde Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft.

Ebenfalls nicht meldepflichtig sind Traubenerzeugerinnen und Traubenerzeuger oder Winzerinnen und Winzer, deren Rebfläche weniger 0,1 Hektar umfasst und die keinen Teil Ihrer Ernte in irgendeiner Form in Verkehr bringen.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine reine Meldung. Daher ist kein Rechtsbehelf erforderlich.

zuständige Stelle

Ministerstwo Ochrony Klimatu, Rolnictwa, Obszarów Wiejskich i Środowiska M-V

Ministry for Climate Protection, Agriculture, Rural Areas and Environment M-V

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Referat VI 320 - Landwirtschaftliche Produktion und Vermarktung

Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin, Landeshauptstadt

Öffnungszeiten:

Mo. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr

Di. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr

Mi. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr

Do. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr

Fr.  09:00 - 11:30 Uhr

Ansprechpartner:

Marten Helmke
Position: Referatsleitung

Online-Dienste: