Volltext
Die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung setzt die Zulassung voraus. Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung kann nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) auf mehreren Wegen erfolgen:
- Erste Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung. Danach muss der Bewerber praktisch tätig gewesen sein. Die Dauer dieser Tätigkeit ist von der Regelstudienzeit des abgeschlossenen Hochschulstudiums abhängig. Bei mindestens acht Semestern sind zwei Jahre notwendig, bei weniger als acht Semestern müssen drei Jahre praktischer Arbeit geleistet werden.
- Ein Bewerber ist auch zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, wenn er nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung auf dem Gebiet des Steuerrechtes zehn Jahre praktisch tätig war. Im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt reduziert sich dieser Zeitraum auf sieben Jahre praktischer Tätigkeit.
- Ebenso können Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie mindestens sieben Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen sind.
Die Prüfung muss vor einem Prüfungsausschuss abgelegt werden, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Dem Zulassungsantrag beizufügen sind:
- ein Lebenslauf mit genauen Angaben zur Person und dem beruflichen Werdegang,
- ein Passbild, nicht älter als ein Jahr sowie
- die Nachweise über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen, also Nachweise über die Vorbildung und Tätigkeitsbescheinigungen der Arbeitgeber über Art und Umfang Ihrer praktischen Tätigkeiten.
- Identifikationsdokument; alternativ Reisepass mit Meldebestätigung
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist kostenpflichtig.
Hinweise (Besonderheiten)
Fachlich freigegeben durch
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer des Landes, in dem Sie hauptberuflich tätig sind bzw. Ihren (überwiegenden) Wohnsitz haben. Die Steuerberaterkammer des Landes M-V finden Sie hier.