Sorgeerklärung - Beurkundung

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Sind Sie als Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen seit dem 19. Mai 2013 die elterliche Sorge gemeinsam zu.

Volltext

Sind Sie als Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen seit dem 19. Mai 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn Sie einander heiraten oder soweit Ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Eine solche Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei jedem Jugendamt der Stadtverwaltung bzw. des Landratsamtes oder gegen Gebühr bei einem Notar / einer Notarin veranlassen.

Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben.

HINWEIS: Soweit noch nicht geschehen, können Sie auch die Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der gemeinsamen Sorge vor dem Jugendamt erklären.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
  • Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
  • Personalausweis oder Reisepass

Voraussetzungen

  • Die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein.
  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht (falls die Sorgeerklärung erst nach der Geburt abgegeben wird).
  • Die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen der Sorgeerklärung zu.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.
  • Beurkundungen beim Notar sind gebührenpflichtig.

Verfahrensablauf

  • Lassen Sie sich vor der Abgabe einer Sorgeerklärung über die Rechte und Pflichten aufklären - zum Beispiel durch das Jugendamt oder den beurkundenden Notar.
  • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen.
  • Sie müssen beide persönlich zur Beurkundung beim Jugendamt oder im Notariat erscheinen.
  • Der Notar oder der Mitarbeiter des Jugendamtes prüft Ihre Unterlagen und beurkundet die von beiden Elternteilen abzugebende Sorgeerklärung.

Fristen

Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, die Vaterschaftsanerkennung und die gemeinsame Sorge schon vor oder unmittelbar nach der Geburt des Kindes zu erklären.

HINWEIS: Die Sorgeerklärung kann nicht zeitlich befristet werden. Sie ist also bis zur Volljährigkeit des Kindes gültig.

Weiterführende Informationen

Die Erklärung über die gemeinsame Sorge wird in das sogenannte Sorgeregister in dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt eingetragen. Eine Auskunft aus dem Sorgeregister (Negativbescheinigung) wird beispielsweise zur Vorlage bei Geldinstituten benötigt als Nachweis, dass keine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgegeben wurde und folglich das alleinige Sorgerecht besteht.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

26.06.2019

Zuständige Stelle

Die Erklärung über die gemeinsame Sorge wird in das sogenannte Sorgeregister in dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt eingetragen.

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Ludwigslust-Parchim"

Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter nach §58a Abs. 2 SGB VIII auf Antrag hierüber eine Bescheinigung (Negativattest)

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Ludwigslust-Parchim"

Nach § 87e SGB VIII ist für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 SGB VIII die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Unterhaltsangelegenheiten

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt
19370

Telefon: 03871 722-5107 (Frau Lischke (FGL))

E-Mail: klischke@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag 8 bis 13 Uhr

Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr

Freitag 8 bis 13 Uhr

Ansprechpartner:

Herr Niklas Kerwin
Position: Sachbearbeiter
Telefon: 03871 722-5231
Raum: B204 (LWL)
Frau Nannett Koslowski
Position: Sachbearbeiterin Unterhalt / Erstberatung / Beistandschaften
Telefon: 03871 722-5135
Raum: B203 (LWL)
Frau Jenna Giese
Position: Sachbearbeiterin Unterhalt / Erstberatung / Beistandschaften
Telefon: 03871 722-5256
Raum: B205 (LWL)
Frau Sabine Müller
Position: Sachbearbeiterin Unterhalt / Erstberatung / Beistandschaften
Telefon: 03871 722-5133
Raum: 409 (PCH)
Frau Marion Syre
Position: Sachbearbeiterin Unterhalt / Erstberatung / Beistandschaften
Telefon: 03871 722-5132
Raum: 409 (PCH)
Frau Andrea Ott
Position: Sachbearbeiterin Unterhalt / Erstberatung / Beistandschaften
Telefon: 03871 722-5130
Raum: 410 (PCH)
Frau Kirsten Marten
Position: Sachbearbeiter/in
Telefon: 03871 722-5146
Raum: B208 (LWL)
Frau Stefanie Cordes
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-5117
Raum: B206 (LWL)
Frau Madlin Thiel
Position: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG)
Telefon: 03871 722-5140
Frau Anne Wendel
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-5266
Raum: B212 (LWL)
Frau Maria Bartels
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-5265
Raum: B207 (LWL)