Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Ausnahmegenehmigung beantragen

Volltext

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 - 22 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Für bestimmte Güter gilt dieses Verbot nicht (z.B. verschiedene leichtverderbliche Lebensmittel).

Weiterhin kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, z. B. für:

  • lebende Tiere
  • Schnittblumen und lebende Pflanzen
  • landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit, sofern sie nicht bereits freigestellt sind
  • Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
  • Fahrten von Oldtimer-Lkw zu Messen, Ausstellungen, Märkten, Volksfesten, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen
  • Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
  • Waren zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen, sofern nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist
  • Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen
  • Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Fahrten stehen

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung, insbesondere der Dringlichkeit, und ein Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel
  • bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer
  • den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1; für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung
  • im Falle der Be- und Entladung von Seeschiffen und Flugzeugen sowie Fahrten, bei denen eine Dringlichkeit erst geprüft werden muss: Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel

Verfahrensablauf

  • Antragstellung
  • Prüfung des Antrages
  • Bescheidung

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

zuständige Stelle

Untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Ladung aufgenommen wird, oder die Straßenverkehrsbehörde in deren Zuständigkeitsbereich die Antragstellerin/der Antragsteller ihren/seinen Wohnort, ihren/seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.