Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage: Inbetriebnahme melden

  • Mittelgroße Feuerungs, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme
  • Geplante Inbetriebnahme der Anlage ist vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen
  • Anzeige muss inhaltlich die in Anlage 1 der 44. BImSchV aufgeführten Informationen enthalten
  • Zuständige Behörde trägt Informationen aus der Anzeige in ein öffentlich zugängliches Anlagenregister ein
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
  • zuständig in Mecklenburg-Vorpommern:
    • genehmigungsbedürftige Anlagen: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilungen 5
    • nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte
  • responsible in Mecklenburg-Western Pomerania:
    • Installations requiring approval: State Offices for Agriculture and the Environment (StÄLU), Departments 5
    • Installations not requiring approval: Immission control authorities of the districts, independent cities and large towns belonging to districts
  • odpowiedzialny w Meklemburgii-Pomorzu Przednim:
    • Instalacje wymagające zezwolenia: Państwowe Urzędy ds. Rolnictwa i Środowiska (StÄLU), wydziały 5
    • Instalacje niewymagające zezwolenia: urzędy ds. kontroli emisji w okręgach, samodzielne miasta i duże miasta należące do okręgów

Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Volltext

Wenn Sie planen, bestimmte mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb zu nehmen, dann müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.

Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.

Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Behörde anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.

Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige

Voraussetzungen

Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb nehmen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit den erforderlichen Angaben bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
  • Nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen registriert die zuständige Behörde Ihre Anlage innerhalb von 1 Monat im Anlagenregister.
  • Sie erhalten nach der Registrierung eine Bestätigung durch die zuständige Behörde.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Forms available: No
Written form required: Yes
Informal application possible: Yes
Personal appearance necessary: No

Dostępne formularze: Nie
Wymagany formularz pisemny: Tak
Możliwość złożenia nieformalnego wniosku: Tak
Wymagane osobiste stawiennictwo: Nie

Hinweise (Besonderheiten)

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

zuständige Stelle

Ist die Anlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig?

  • bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)"
  • bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit der Unteren Immissionsschutzbehörde"

Czy zakład wymaga zezwolenia zgodnie z federalną ustawą o kontroli imisji (BImSchG)?

Jeśli "Tak", kliknij "Kontynuuj w Państwowym Urzędzie ds. Rolnictwa i Środowiska (StALU)".
Jeśli "Nie", kliknij "Kontynuuj z Niższym Urzędem Kontroli Imisji".

Does the plant require a permit under the Federal Immission Control Act (BImSchG)?

  • if "Yes", click on "Continue with the State Office for Agriculture and the Environment (StALU)"
  • if "No", click on "Continue with the Lower Immission Control Authority"

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Abteilung Abt. 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft

Bleicherufer 13
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Webseite: Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Ansprechpartner:

Dr. Ulrike Henkel
Position: Abteilungsleitung

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Adresse:

FG Immissionsschutz, Abfall

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt
19370 Parchim, Stadt

Telefon: 03871 722-6802 (Frau Czubak (FGL))

E-Mail: heike.czubak@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr