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Leistungen der Pflegekasse für Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen oder besonderen Wohnformen.
Volltext
Leben Sie als Mensch mit Behinderung (Pflegegrad 2 bis 5) in einer vollstationären Einrichtung, in der
- die Teilhabe am Arbeitsleben,
- an Bildung
- die soziale Teilhabe,
- die schulische Ausbildung oder
- die Erziehung von Menschen mit Behinderungen
im Vordergrund stehen?
Dann übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent der Kosten.
Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten.
Dies gilt auch für besondere Wohnformen (mehrere Personen mit Behinderung gemeinsam in einem Wohnheim/einer Wohngruppe). Dabei müssen
- das gemeinsame Wohnen und die Eingliederung in die Gesellschaft im Vordergrund stehen,
- das Wohn- und Betreuungsgesetz Anwendung finden,
- der Umfang der Betreuung weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entsprechen.
Beanspruchen Sie für die Tage, an denen Sie zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.
Voraussetzungen
- Pflegebedürftige sind in einer vollstationären Einrichtung für Menschen mit Behinderung untergebracht
oder
- leben in einer besonderen Wohnform
- gilt nur für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Antragstellung ist kostenlos.
Verfahrensablauf
Die Leistung muss bei der Pflegekasse schriftlich beantragt werden
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer des Antrages hängt von unterschiedlichen Voraussetzungen ab.
Fristen
Keine
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Pflegekasse