Landtagswahl: Beteiligung anzeigen

Die Beteiligung an Landtagswahlen muss unter bestimmten Voraussetzungen bei der Landeswahlleitung angezeigt werden. Die Prüfung der Beteiligungsanzeige von Parteien erfolgt durch den Landeswahllausschuss. 

Participation in state parliamentary elections must be reported to the state electoral administration under certain conditions. Notification of participation by parties is reviewed by the state electoral committee.

Die Beteiligung an Landtagswahlen muss unter bestimmten Voraussetzungen bei der Landeswahlleitung angezeigt werden. Die Prüfung der Beteiligungsanzeige von Parteien erfolgt durch den Landeswahllausschuss. 

Udział w stanowych wyborach parlamentarnych musi zostać zgłoszony do stanowej administracji wyborczej pod pewnymi warunkami. Zgłoszenie udziału przez partie jest rozpatrywane przez państwową komisję wyborczą.

Volltext

Die Beteiligung an Landtagswahlen muss unter bestimmten Voraussetzungen bei der Landeswahlleitung angezeigt werden. Die Prüfung der Beteiligungsanzeige von Parteien erfolgt durch den Landeswahllausschuss. 

Participation in state parliamentary elections must be reported to the state electoral administration under certain conditions. Notification of participation by parties is reviewed by the state electoral committee.

Udział w stanowych wyborach parlamentarnych musi zostać zgłoszony do stanowej administracji wyborczej pod pewnymi warunkami. Zgłoszenie udziału przez partie jest rozpatrywane przez państwową komisję wyborczą.

Die Anzeige muss den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen will, enthalten und von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Landesorganisation der Partei sowie ein Nachweis über die demokratische Wahl des Landesvorstandes sind der Anzeige beizufügen; Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes sollen ihr beigefügt werden.

Voraussetzungen

Parteien, die am Tag der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen im Landtag Mecklenburg-Vorpommern oder im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens einer oder einem für sie in Mecklenburg-Vorpommern gewählten Abgeordneten vertreten sind, können Wahlvorschläge nur einreichen, wenn sie der Landeswahlleitung ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich bis zum 108. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr angezeigt haben und vom Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt ist.

Verfahrensablauf

Einreichung

  • Die Partei erklärt schriftlich, dass sie an der Wahl teilnehmen wird und legt die erforderlichen Unterlagen vollständig vor.
  • Die Landeswahlleitung vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht (Vorprüfung).

 Mängelbeseitigung

  • Stellt die Landeswahlleitung Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort den Parteivorstand und fordert diesen auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
  • Nach der Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

 Prüfung und Zulassung

  • Die Landeswahlleitung lädt die Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird, vor. Sie legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
  • Vor der Beschlussfassung erhalten die Beteiligten Gelegenheit sich zu äußern.
  • Der Landeswahlausschuss stellt für alle Wahlorgane verbindlich fest,
    • welche Parteien parlamentarisch vertreten sind,
    • für welche Parteien der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt hat,
    • welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.

Bekanntmachung

  • Im Anschluss an die Feststellung gibt die Landeswahlleitung in der Sitzung die Entscheidung des Landeswahlausschusses bekannt und nennt kurz die Gründe. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht.

zuständige Stelle

Landeswahlleitung / Landeswahlausschuss

Ansprechpunkt

Landeswahlleitung / Landeswahlausschuss

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