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Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause betreut werden, besteht die Möglichkeit, sie für eine kurze Zeit stationär in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen.
Volltext
Sie betreuen eine Angehörige oder einen Angehörigen und können die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbringen? Und reicht auch die teilstationäre Pflege (z. B. Tagespflege) nicht aus? Dann hat die oder der Pflegebedürftige (mit Pflegegrad 2 bis 5) Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.
Dies gilt:
1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen
oder
2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Pro Jahr stehen Ihnen für diese acht Wochen 1612 Euro zur Verfügung.
Sie können auch die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombinieren.
Einen Teil der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für Ausbildung und Investitionen, die während des Heimaufenthaltes anfallen, können Sie sich von der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstatten lassen.
Das Pflegegeld, das Sie für die Betreuung zu Hause erhalten, wird für 8 Wochen bis zu 50 Prozent weitergezahlt.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Fragen Sie bei der jeweiligen Pflegekasse an, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.
Voraussetzungen
- Die Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden
- die häusliche Pflege kann für einen vorübergehenden Zeitraum nicht geleistet werden
- Pflegegrad 2 bis 5 liegt vor
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Antragsstellung ist kostenlos.
Fristen
Keine.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse.