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Jagdausübungsberechtigte können Jagdgästen eine Jagderlaubnis erteilen. Ein Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne der jagdgesetzlichen Bestimmungen.
Eine entgeltpflichtige Jagderlaubnis muss bei der Unteren Jagdbehörde des örtlich zuständigen Landkreises bzw. kreisfreien Stadt (Wohnort) angezeigt werden.
Die Jagdbehörde kann die Zulassung von Jagdgästen aus Gründen der Jagdpflege beschränken oder untersagen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Jagderlaubnisschein
- Jagdschein
Voraussetzungen
keine
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine amtlichen Gebühren an.
Verfahrensablauf
Anzeige bei der Unteren Jagdbehörde und Eintragung in Jagdschein bei im Zuständigkeitsbereich wohnenden Jagderlaubnisinhabern
Fristen
keine
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Die Anzeige der entgeltlichen Jagderlaubnis erfolgt bei den Unteren Jagdbehörden der örtlich zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte.