Grundbuch: Einsicht beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Gewährung einer Einsicht in das Grundbuch

Gewährung einer Einsicht in das Grundbuch

Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks.

Volltext

Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

  • wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,
  • ob und welche Rechte Dritte an einem Grundstück haben (z.B. Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
  • ob es Vormerkungen oder bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
    Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.

Sie sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Sie kaufen sonst möglicherweise ein Grundstück mit Belastungen, die Ihnen nicht bekannt sind (z.B. ein lebenslanges Wohnrecht eines Dritten).

  • Reisepass oder Personalausweis
  • wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)

Voraussetzungen

Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen.

Das berechtigte Interesse zur Einsicht muss dem Grundbuchamt dargelegt werden. Im Einzelfall kann das Grundbuchamt eine Glaubhaftmachung oder einen Nachweis des Interesses verlangen.

Ein berechtigtes Interesse haben der Grundstückseigentümer und alle im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaber (z.B. Gläubiger einer Grundschuld).

Darüber hinaus sind für das berechtigte Interesse sachliche Gründe jenseits der reinen Neugier erforderlich. Dazu kann auch ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse ausreichen (z.B. Grundstücksangrenzer, die Auskunft über den benachbarten Eigentümer erlangen wollen, ein Mieter zur Ermittlung, ob der Vermieter der Eigentümer ist oder ein Erbe).

Alle zur Einsicht Berechtigten dürfen auch einen Grundbuchauszug verlangen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Einsicht beim Grundbuchamt beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.

Hinweise (Besonderheiten)

Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.

Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.

zuständige Stelle

Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird, beziehungsweise die Grundbucheinsichtsstelle (falls eingerichtet)

Seit der Zusammenlegung der Amtsgerichte aufgrund der Gerichtsstrukturreform gilt folgendes:

Grundbuchauszüge können ausschließlich nur schriftlich oder per Fax in Parchim bestellt werden.

Ausgenommen davon ist der Speckgürtel um Schwerin. Diese müssen beim Amtsgericht Schwerin bestellt werden

Link zu den Amtsgerichten (inkl. Grundbuchamt) in M-V. >>Link

Since the merger of the local courts due to the court structure reform, the following applies:

Extracts from the land register can only be in writing or by fax in Parchim can be ordered.

The bacon belt around Schwerin is excluded from this. These must be ordered from the Schwerin district court

Link to the local courts (incl. land registry) in M-V. >>link

Od czasu połączenia sądów rejonowych w związku z reformą struktury sądownictwa obowiązują następujące zasady:

Wypisy z rejestru gruntów mogą być pisemnie lub faksem w Parchim można zamówić.

Nie dotyczy to regionu Schwerin. Wypisy te należy zamawiać w sądzie rejonowym w Schwerinie

Link do sądów rejonowych (w tym ksiąg wieczystych) w M-V. >>link