- Gruppen-Geldwäschebeauftragten bestellen oder abberufen („entpflichten“)
- Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.
- Die Bestellung und die Entpflichtung der oder des Gruppen-Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters sind der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Wenn Sie verpflichtet sind, eine Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder einen Gruppen- Geldwäschebeauftragten zu bestellen, muss dies vorab der Aufsichtsbehörde anzeigt werden. Dies gilt auch, wenn Sie einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten abberufen („entpflichten“) möchten.
Volltext
Sofern Sie Verpflichtete oder Verpflichteter und zugleich Mutterunternehmen einer Gruppe nach dem Geldwäschegesetz sind, besteht die Verpflichtung, eine Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und die Entpflichtung der oder des Gruppen-Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
Die Geldwäschebeauftragte oder der Geldwäschebeauftragte ist für die Erstellung einer gruppenweit einheitlichen Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Koordinierung und Überwachung ihrer Umsetzung zuständig.
Die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte ersetzt nicht die gegebenenfalls bei den gruppenangehörigen Unternehmen erforderlichen Geldwäschebeauftragten, sondern nimmt eine zusätzliche Funktion wahr.
Die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte hat unternehmensübergreifend verbindliche Verfahren zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten in den gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland zu schaffen. Sie oder er ist befugt, zu deren Durchsetzung Weisungen zu erteilen.
Die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte hat sich im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben in den Zweigstellen, Zweigniederlassungen sowie gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland über deren Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten laufend zu informieren. Ferner hat sie oder er sich in regelmäßigen Abständen - auch durch Besuche vor Ort - insbesondere davon zu überzeugen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten eingehalten bzw. die notwendigen Maßnahmen getroffen und wirksam umgesetzt werden. Falls erforderlich, hat sie oder er auch unternehmensübergreifende Maßnahmen zu treffen.
Das Mutterunternehmen hat sicherzustellen, dass die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte oder von ihr oder ihm beauftragte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter die Befugnis erhalten, sich in Bezug auf alle gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland Prüfungsberichte, soweit vorhanden, vorlegen zu lassen. Diese Befugnis beinhaltet auch, im Rahmen der genannten Aufgaben uneingeschränkt Stichproben durchzuführen. Das Mutterunternehmen hat zusätzlich sicherzustellen, dass die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte, die von ihr oder ihm beauftragte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und die Gruppen-Innenrevision im Rahmen ihrer Aufgaben gruppenweit Zugang zu allen für die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten relevanten Informationen, Dokumenten und Dateien insbesondere über alle Kundinnen oder Kunden, wirtschaftlich Berechtigte sowie über alle Geschäftsbeziehungen und Transaktionen innerhalb oder außerhalb solcher Geschäftsbeziehungen haben. Die oder der Gruppen-Geldwäschebeauftragte hat Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten zu schaffen.
- Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung einer oder eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters
- Nachweise über Anzeigeberechtigung
- Nachweis über die Bestellung als Gruppen- Geldwäschebeauftragte oder Gruppen-Geldwäschebeauftragten
- Nachweise, dass die antragstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
- ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
- Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation der oder des Gruppen-Geldwäschebeauftragten (z.B.Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen etc.) sowie seine Zuverlässigkeit (z.B. in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder ggf. auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.
Voraussetzungen
Anzeigeverpflichtet sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind.
Verfahrensablauf
- Als Verpflichtete oder Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung einer oder eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an.
- Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Sie erhalten eine Abschlussmitteilung.
- Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder Gruppen-Geldwäschebeauftragter oder Stellvertreterin oder Stellvertreter widerrufen werden und eine neue Person benannt werden.
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Rechtsbehelf
-
Im Fall des Verlangens einer Abberufung seitens der Behörde (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Absatz 4 Satz 2 GwG):
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
zuständige Stelle
Zuständige Aufsichtsbehörde über Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler mit Anlagezweck, Versicherungs- und Finanzunternehmen, die nicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden sowie Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder:
- Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
Zuständige Aufsichtsbehörde über ortsgebundene Glücksspiele :
- Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V
Zuständige Aufsichtsbehörden über Notare :
- Präsident/-in des Landgerichts Neubrandenburg
- Präsident/-in des Landgerichts Rostock
- Präsident/-in des Landgerichts Schwerin
- Präsident/-in des Landgerichts Stralsund
Zuständige Aufsichtsbehörde über Lohnsteuerhilfevereine :
- Finanzamt Rostock
Zuständige Aufsichtsbehörde über Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler mit Anlagezweck, Versicherungs- und Finanzunternehmen, die nicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden sowie Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder:
- Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
Zuständige Aufsichtsbehörde über ortsgebundene Glücksspiele :
- Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V
Zuständige Aufsichtsbehörden über Notare :
- Präsident/-in des Landgerichts Neubrandenburg
- Präsident/-in des Landgerichts Rostock
- Präsident/-in des Landgerichts Schwerin
- Präsident/-in des Landgerichts Stralsund
Zuständige Aufsichtsbehörde über Lohnsteuerhilfevereine :
- Finanzamt Rostock
Właściwy organ nadzorczy dla sprzedawców towarów, pośredników w obrocie nieruchomościami, brokerów ubezpieczeniowych z celem inwestycyjnym, firm ubezpieczeniowych i finansowych, które nie są nadzorowane przez Federalny Urząd Nadzoru Finansowego (BaFin), a także usługodawców dla firm i trustów lub powierników:
- Ministerstwo Gospodarki, Infrastruktury, Turystyki i Pracy M-V
Właściwy organ nadzorczy dla lokalnych gier hazardowych :
- Ministerstwo Spraw Wewnętrznych, Budownictwa i Cyfryzacji M-V
Właściwe organy nadzorcze dla notariuszy :
- Prezes Sądu Krajowego w Neubrandenburgu
- prezes sądu okręgowego w Rostocku
- Prezes Sądu Krajowego w Schwerinie
- Prezes Sądu Krajowego w Stralsundzie
Właściwy organ nadzorczy dla stowarzyszeń pomocy w zakresie podatku dochodowego :
- Urząd Skarbowy w Rostocku
Competent supervisory authority for goods traders, real estate brokers, insurance brokers with an investment purpose, insurance and financial companies that are not supervised by the Federal Financial Supervisory Authority (BaFin) as well as service providers for companies and trusts or trustees:
- Ministry of Economic Affairs, Infrastructure, Tourism and Labor M-V
Competent supervisory authority for local gambling :
- Ministry of the Interior, Building and Digitization M-V
Competent supervisory authorities for notaries :
- President of the Regional Court of Neubrandenburg
- President of the Rostock Regional Court
- President of the Schwerin Regional Court
- President of the Stralsund Regional Court
Competent supervisory authority for income tax assistance associations :
- Rostock tax office