Volltext
Geburten im Ausland von Deutschen, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern oder ausländischen Flüchtlingen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auf Antrag nachträglich in das deutsche Geburtenregister eingetragen werden.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung von Geburten im Ausland besteht nicht. Als Nachweis der Geburt werden auch ausländische Geburtsurkunden anerkannt. Ein Eintrag ins deutsche Geburtenregister ist aber beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Geburtsurkunde benötigen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
In der Regel sind für die Eintragung ins deutsche Geburtenregister dieselben Unterlagen notwendig wie bei der Anzeige der Geburt.
Zusätzlich müssen die folgenden Unterlagen vorgelegt werden:
- ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung und gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
- bei Eingebürgerten, Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und ausländischen Flüchtlingen zusätzlich die Einbürgerungsurkunde beziehungsweise ein Nachweis des Sonderstatus
- gegebenenfalls schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person
Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Voraussetzungen
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sein.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- 90,00 bis 145,00 EUR
- Geburtsurkunde, beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister oder Internationale Geburtsurkunde je 15,00 EUR; bei gleichzeitiger Ausstellung für jedes weitere Exemplar 7,50 EUR
Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z. B. für Apostillen, Dolmetscher).
Verfahrensablauf
Die Eintragung einer Geburt im Ausland ins deutsche Geburtenregister können folgende Personen beantragen:
- die betroffene Person selbst
- ihre Eltern
- ihre Kinder
- ihr Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner
Sind Antragsberechtigte aus wichtigen Gründen verhindert, können sie einen schriftlichen Antrag stellen oder einen Dritten dazu bevollmächtigen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
das Standesamt des (letzten) Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der im Ausland geborenen Person
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsstellende Person (siehe Abschnitt Verfahrensablauf) ihren (letzten) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn sich auch danach keine Zuständigkeit ergibt, beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.