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Die Zuchtverbände können unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen für die Herdbuchführung und die Leistungsprüfung erhalten. Endbegünstigte sind die Halterinnen und Halter von Tierarten nach dem Tierzuchtgesetz, die eine vergünstigte Dienstleistung erhalten.
Volltext
Was wird gefördert?
Förderung der Zucht von Tieren nach § 1 Tierzuchtgesetz
Zuwendungsfähig sind
- das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern anerkannter Zuchtverbände (Herdbuchführung)
- Tests durch Dritte zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale des Tierbestands (Leistungsprüfung).
Wer wird gefördert?
Nach der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Tierzucht können Zuchtverbände nach der EU-Tierzucht-VO, deren Zuchtprogramme in M-V durchgeführt werden, Zuwendungen beantragen.
Endbegünstigte sind die Halterinnen und Halter von Tierarten nach dem Tierzuchtgesetz, die eine vergünstigte Dienstleistung erhalten.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt
- für die Herdbuchführung bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, davon abweichend beim Landesschaf- und Ziegenzuchtverband M-V e.V. bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; für Nutztierrassen, die nach der jeweils aktuellen Liste einheimischer Nutztierrassen der BLE als gefährdet eingestuft, ebenfalls bis zu 95 Prozent,
- für die Leistungsprüfung bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für die Förderung sind die vom Ministerium jährlich festgelegten Festbeträge (Höchstbeträge) je Tier maßgeblich.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Die Angaben auf dem Antrag umfassen Namen und Anschrift, Bankverbindung, Beschreibung der Maßnahme, Anzahl der Tiere.
Voraussetzungen
Zuwendungen werden nur für die Tiere gewährt, die nach einem in Mecklenburg-Vorpommern genehmigten Zuchtprogramm gezüchtet und in Mecklenburg-Vorpommern gehalten werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Die Zuchtverbände stellen einen schriftlichen Antrag beim LALLF. Dieses prüft den Antrag und entscheidet, ob bewilligt werden kann. Bei einer positiven Entscheidung ergeht ein Zuwendungsbescheid.
Mittelanforderung
Nach Einsendung und erfolgter Prüfung der Mittelanforderung wird der Zuschuss ausgezahlt.
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu erbringen. Dieser enthält einen Sachbericht, einen summarisch zusammengestellten zahlenmäßigen Nachweis und eine Liste der Endbegünstigten mit allen relevanten Angaben.
Bearbeitungsdauer
individuell
Fristen
Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. November des Jahres vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde auf den hierfür vorgesehenen Formblättern zu stellen.
Laufzeit der Förderung: vom 01.07.2023 bis 30.06.2028
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Mit den Vorhaben darf grundsätzlich vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Beginn des Vorhabens vorher schriftlich zugestimmt.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern