Volltext
Eltern, denen eine Kostenbeteiligung für die Kindertagesförderung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist, können sich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) wenden.
Je nach Einzelfall kann der Elternbeitrag einschließlich der Verpflegungskosten auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden.
Darüber hinaus werden Eltern anteilig von den Elternbeiträgen durch das Land entlastet und das Land hat ab dem 01.01.2019 die Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder eingeführt.
Finanzielle Hilfen für Träger von Tageseinrichtungen
Das Land Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sich gemäß dem Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) an den allgemeinen Kosten der Kindertagesförderung. Dazu gewährt es den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine Zuweisung.
Die Landkreise und kreisfreien Städte leiten als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die ihnen gewährten Landesmittel an die Träger der Kindertageseinrichtungen weiter. Darüber hinaus gewähren die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Gemeinden aus eigenen Mitteln einen dem Gesetz entsprechenden Betrag.
Verfahrensablauf
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) schließen mit dem Träger der Kindertageseinrichtung - im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde Vereinbarungen nach §§ 78b bis e SGB VIII oder vergleichbare Vereinbarungen ab. Darin wird festgelegt, welche Leistung und Qualität die Einrichtung erbringen sowie die differenzierten Entgelte für die Leistungsangebote und betriebsnotwendige Investitionen der jeweiligen Kindertageseinrichtung.
Vertretende des Elternrates können an den Verhandlungen über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung beratend teilnehmen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Ihr zuständiges Jugendamt