Volltext
Die Teilnahme am Luftverkehr bedarf einer Erlaubnis (Lizenz). Zu unterscheiden sind Berechtigungen zum Führen von Motorflugzeugen, Hubschraubern, Motorseglern, Segelflugzeugen, Freiballonen oder Luftsportgeräten.
Der Erwerb einer fliegerischen Lizenz erfordert eine theoretische und praktische Ausbildung. Die Ausbildung kann nur bei einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) oder einer genehmigten Flugschule durchgeführt werden. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde erteilt nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung die Lizenz.
Die Luftfahrerprüfungen bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil:
- Theoretische Prüfung:
Die theoretische Prüfung umfasst u. a. die Fächer Luftrecht, Navigation, Meteorologie, allgemeine Luftfahrzeugkunde, Grundlagen des Fliegens, menschliches Leistungsvermögen, Flugleistung und Flugplanung und betriebliche Verfahren. - Praktische Prüfung:
Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden. Die Flugschule hat die Prüfungsreife des Anwärters zu bestätigen und ihn zur Prüfung anzumelden. In der praktischen Flugprüfung muss der Bewerber bei einem Flug unter Begleitung eines Prüfers nachweisen, dass er die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zur sicheren Führung des Luftfahrzeuges erworben hat und diese unter normalen und besonderen Bedingungen richtig anwenden kann. Die praktische Prüfung muss innerhalb von 2 Jahren nach bestandener Theorieprüfung erfolgreich abgelegt sein.
Die konkreten Anforderungen richten sich nach der jeweiligen zu erwerbenden Lizenz.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Anmeldung zur Ausbildung durch die Luftfahrerschule
- Anmeldung zur Teilnahme an Prüfungen durch die Luftfahrerschule
- Personalausweis (Kopie)
- Tauglichkeitszeugnis eines flugmedizinischen Sachverständigen
- Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz
- Führungszeugnis (Belegart O oder P)
- Erklärung über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister)
- Nachweis über Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Erste-Hilfe-Ausbildung
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für den Erwerb gliedern sich in 2 Teile:
- Persönliche Voraussetzungen:
- durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit
- charakterliche Zuverlässigkeit
- Mindestalter (abhängig von der jeweiligen Art der Lizenz)
- Fachliche Voraussetzungen:
- Ausbildung in Theorie und Praxis mit vorgegebener Mindestanzahl an Starts und Landungen
- erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung
- Erwerb eines Sprechfunkzeugnisses
- Nachweis von Kenntnissen der im Sprechfunkverkehr verwendeten Sprache (in der Regel Englisch oder Deutsch)
Hinweis:
Die Voraussetzungen im Einzelnen können bei den Luftfahrerschulen oder bei den Landesluftfahrtbehörden erfragt werden.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Kosten richten sich danach, bei welcher Organisation Sie Ihren Luftfahrerschein beginnen und für welche Fluggeräte Sie diese erwerben wollen.
Verfahrensablauf
Für Antragsteller, die in M-V wohnen oder ihre Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz an einer durch die oberste Luftfahrtbehörde M-V genehmigten und ansässigen ATO durchführen, ist die oberste Luftfahrtbehörde M-V zuständig.
Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer, die Abnahme der Prüfungen zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der obersten Luftfahrtbehörde M-V. Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig.
Bearbeitungsdauer
In der Regel 14 Tage bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen
Hinweise (Besonderheiten)
Luftfahrerscheine werden mit einer unbegrenzten Gültigkeit erteilt. Davon zu unterscheiden sind die in den Luftfahrerschein eingetragenen Berechtigungen, die einer zeitlichen Befristung unterliegen und je nach Berechtigung bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen verlängert werden können.
Die theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie Sprachkenntnisse müssen aufrecht erhalten bleiben.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Für Antragsteller, die in M-V wohnen oder ihre Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz an einer durch die oberste Luftfahrtbehörde M-V genehmigten und ansässigen ATO durchführen: oberste Luftfahrtbehörde M-V
Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer, die Abnahme der Prüfungen zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der obersten Luftfahrtbehörde M-V. Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig.