Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistentin / Diätassistent Erteilung

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistent
  • Die antragstellende Person beantragt Erlaubnis, um die Berufsbezeichnung „Diätassistent“ führen zu dürfen
  • Die antragstellende Person muss eine 3-jährige Ausbildung absolviert haben und die staatliche Prüfung für Diätassistenten bestanden haben
  • Zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales (Landesprüfungsamt für Heilberufe)

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Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Diätassistent“ oder „Diätassistentin“ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Diätassistent“ oder „Diätassistentin“ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier. 

Volltext

Die Tätigkeit als Diätassistent oder Diätassistentin ist in Deutschland reglementiert.

Damit Sie in Deutschland als Diätassistent oder Diätassistentin arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Diätassistent“ oder „Diätassistentin“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Die Tätigkeit als Diätassistent oder Diätassistentin ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Diätassistent oder Diätassistentin arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Diätassistent“ oder „Diätassistentin“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Handlungsgrundlage(n)

§ 1 Absatz 1 Diätassistentengesetz

Erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  • Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, zur Bestätigung, dass die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden wurde oder des Bescheids über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • Nachweis über die Zuverlässigkeit. Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Dies kann durch die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate, erfolgen.
  • ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  • die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind
  • über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  • die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind
  • über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis. Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Es sind keine Fristen zu beachten.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden. Verfügen Sie über eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Verwaltungsgerichtliche Klage

Widerspruch 

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (Landesprüfungsamt für Heilberufe)