- Entsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Entgegennahme
- Vor Beginn der Entsorgung gefährlicher Abfälle muss die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis belegt werden.
- Hierzu gehört in der Regel auch die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde.
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Diese Bestätigung entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dies kann genutzt werden, wenn
- die Entsorgungsanlage als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert und damit privilegiert ist,
- die Entsorgungsanlage zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehört und damit ebenfalls privilegiert behandelt wird oder
- die Entsorgungsanlage auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurde.
- In den Fällen der Freistellung oder Privilegierung muss das abfallentsorgende Unternehmen den Entsorgungsnachweis lediglich anzeigen. Hier bedarf es keiner Bestätigung durch die Behörde.
- In Mecklenburg-Vorpommern liegt die Zuständigkeit bei den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt.
- W Meklemburgii-Pomorzu Przednim odpowiedzialność spoczywa na krajowych urzędach ds. rolnictwa i środowiska.
- In Mecklenburg-Western Pomerania, responsibility lies with the State Offices for Agriculture and the Environment.
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen für Ihren Entsorgungsnachweis das privilegierte Verfahren nutzen.
Volltext
Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.
Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.
Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um bereits die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.
Die zuständige Behörde muss die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.
Die Pflicht zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dieses gilt für folgende Unternehmen:
- die Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
- Entsorgungsanlagen, die zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
- Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurden.
Im privilegierten Verfahren kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Entsorgungsnachweises an die zuständige Behörde begonnen werden.
In elektronischer Form:
- Deckblatt (DEN)
- Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallerzeugenden Unternehmens
- Gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA)
- Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens
Voraussetzungen
- Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
- In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des abfallerzeugenden oder des abfallentsorgenden Unternehmens einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
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Das Abfallentsorgungsunternehmen muss eine der geforderten Voraussetzungen erfüllen:
- Entsorgungsfachbertrieb
- EMAS-Zertifizierung
- Freistellung durch die Behörde
Für die elektronische Nachweisführung müssen Sie sich bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) registrieren. Nutzen Sie ein kommerziell angebotenes Softwareprodukt für das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV), führt in der Regel der jeweilige Anbieter die Registrierung durch.
You must register with the Central Waste Coordination Office (ZKS-Abfall) for the electronic records procedure. If you use a commercially available software product for the electronic waste records procedure (eANV), the respective provider will usually carry out the registration.
Należy zarejestrować się w Centralnym Centrum Koordynacji Odpadów (ZKS-Abfall) w celu przeprowadzenia procedury elektronicznej ewidencji odpadów. Jeśli korzystasz z dostępnego na rynku oprogramowania do elektronicznej ewidencji odpadów (eANV), odpowiedni dostawca zazwyczaj przeprowadzi rejestrację.
Verfahrensablauf
- Als abfallerzeugendes Unternehmen erstellen Sie das Deckblatt, die verantwortliche Erklärung gegebenenfalls inklusive der Deklarationsanalyse und senden diese mit Signatur an die entsorgende Stelle.
- Dort werden die Unterlagen ergänzt und ebenfalls signiert.
- Das entsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und an das abfallerzeugende Unternehmen.
Formulare
- Dostępne formularze: Tak
- Link do wyżej wymienionego formularza, jeśli dotyczy: Możliwe tylko elektronicznie za pośrednictwem procedury weryfikacji elektronicznej
- Możliwa procedura online: tak
- Wymagany formularz pisemny: tak
- Wymagane osobiste stawiennictwo: nie
- Formulare vorhanden: Ja
- Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Forms available: Yes
- Link to the aforementioned form, if applicable: Only possible electronically via the electronic verification procedure
- Online procedure possible: yes
- Written form required: yes
- Personal appearance required: no
zuständige Stelle
Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz (StALU)
Lokalny Urząd Krajowy ds. Rolnictwa i Środowiska odpowiedzialny za siedzibę firmy (StALU)
Local State Office for Agriculture and the Environment responsible for the company headquarters (StALU)
Ansprechpunkt
Lokalny Urząd Krajowy ds. Rolnictwa i Środowiska odpowiedzialny za siedzibę firmy (StALU)
Local State Office for Agriculture and the Environment responsible for the company headquarters (StALU)
Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz (StALU)