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Die Berufsbezeichnungen (Landschafts-/ Innen-)Architekt/in, Stadtplaner/in dürfen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern eingetragen ist.
Volltext
Nur in das Verzeichnis der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern eingetragene Gesellschaften dürfen im Namen oder in der Firma die geschützten Berufsbezeichnungen Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in und Stadtplaner/in führen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages/der Satzung/oder Partnerschaftsvertrages
- Eintragungsantrag beim Registergericht bzw. Eintragungsnachricht des Registergerichts
- Liste der Gesellschafter
- aktuelle Versicherungsbestätigung gemäß § 30 ArchIngG MV
Voraussetzungen
- Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern
- Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 30, durch eine Versicherungsbestätigung des Versicherers nachgewiesen
- Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung muss regeln, dass
- Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach den §§ 1 oder 5 Absatz 2 ist,
- in den Fällen des Absatzes 1
a) Satz 1 die Berufsangehörigen nach § 2 oder
b) Satz 2 die Beratenden Ingenieure mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
- die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 2 (in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1) oder Beratende Ingenieure (in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2) sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen Berufsangehörigen geführt wird,
- Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
- bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
- die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
- die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten nach § 29 von der Gesellschaft beachtet werden.
Auf Partnerschaftsgesellschaften finden die Nummern 1 bis 6 keine Anwendung.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Eintragungsgebühr
- für Kapitalgesellschaften: EUR 1.025,00
- für Partnergesellschaften: EUR 510,00
Verfahrensablauf
- Antragstellung bei der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
- Bearbeitung durch den Eintragungsausschuss (ggfs. Erläuterungen bzw. Nachreichung von Unterlagen)
- Bescheid des Eintragungsausschusses
Bearbeitungsdauer
6 bis 12 Wochen
Fristen
keine
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Informationen zur Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern inklusive Satzungen:
Hinweise (Besonderheiten)
Angezeigte auswärtige Gesellschaften werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Architektenkammer M-V
Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel: 0385 590 790
Fax: 0385 590 7930
info@ak-mv.de
Ansprechpunkt
Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel: 0385 590 790
Fax: 0385 590 7930
info@ak-mv.de
Beratungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:15 - 14:45 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr