Einsicht in das Güterrechtsregister

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Einsicht in das Güterrechtsregister
  • Güterrechtsregister Einsicht gewähren
  • Register für vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichende Regelungen durch einen Ehevertrag: Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung
  • Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
  • Von der Eintragung kann eine (beglaubigte) Abschrift verlangt werden.
  • Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.
  • zuständig: Amtsgericht, bei dem die Eintragung erfolgt ist

Sie können Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen.

Volltext

Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.

  • evtl. Nachweis, dass ein berechtigtes Interesse besteht

Voraussetzungen

  • Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (§ 13 Abs. 2 FamFG)

Verfahrensablauf

Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder vereinbaren vorab telefonisch einen Termin beim Amtsgericht, in dem die Eintragung erfolgt ist..

Formulare

Keine

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Einsichtnahme ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§§ 58 ff FamFG).

zuständige Stelle

Amtsgericht, bei dem die Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist