Anerkennung von Schulungsveranstaltern für Gefahrgutbeauftragte beantragen

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Möchten Sie Schulungen für Gefahrgutbeauftragte durchführen, müssen Sie als Schulungsveranstalter durch die örtlich zuständige IHK anerkannt werden.

Volltext

Dafür ist ein Antrag bei der für Sie örtlich zuständigen IHK erforderlich. Im Antrag müssen Sie u.a.

  • den Umfang der Anerkennung angeben (Straßenverkehr, Binnenschifffahrt, Eisenbahnverkehr, Seeschiffsverkehr)
  • für jeden Lehrgangsteil einen Stundenplan beifügen
  • das vorhandene Lehrmaterial, Anschauungsmaterial angeben.

Als Lehrgangsveranstalter müssen Sie über die notwendigen Räumlichkeiten für die Durchführung der theoretischen Unterrichtseinheiten der teilweise praktischen Lehrgangsteile sowie über das erforderliche Ausbildungsmaterial verfügen. Außerdem muss Ihr Lehrpersonal fachlich und pädagogisch qualifiziert sein.

Die zuständige IHK nimmt Ihre Räumlichkeiten und die Lehrmaterialien in Augenschein. Auch kann die IHK Kontakt zu den von Ihnen als Lehrkräfte angegebenen Personen aufnehmen, um gegebenenfalls Termine für ergänzende Beurteilungsgespräche zu vereinbaren.

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Anerkennung durch einen Anerkennungsbescheid von der örtlich zuständigen IHK bestätigt. Aus diesem geht hervor, für welche Verkehrsträger Sie Schulungen durchführen dürfen.

Erforderliche Unterlagen

  • Lehrplan/Musterunterrichtsplan (Stundenplan) für die beantragten Schulungen mit folgenden Angaben:
    • Stundeneinteilung (mit Pausen)
    • zu behandelndes Thema inkl. der geplanten Zeitansätze
    • Art des Unterrichts (z.B. Vortrag, Lehrgespräch, technische Medien, Filmvortrag, Übungen)
       
  • Unterlagen der eingesetzten Lehrkräfte als Nachweis der fachlichen und methodisch-didaktischen Eignung
    • beruflicher Werdegang
    • Nachweise über allgemeine Kenntnisse des Gefahrguttransportrechts
    • Nachweise der besonderen Kenntnisse für die jeweiligen Schulungsteile
    • Nachweis der Befähigung der erwachsenengerechten Vermittlung der Kenntnisse
    • Vorlage eines gültigen Schulungsnachweises für den/die zu schulenden Verkehrsträger
    • Bereitschaftserklärung zur Ausübung der Referententätigkeit
       
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen nach Vorgabe Ihrer IHK

Voraussetzungen

  • geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen
  • geeignetes Unterrichtsmaterial
  • qualifiziertes Lehrpersonal

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr für die Anerkennung richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK.

Verfahrensablauf

Sie stellen zunächst den Antrag auf Anerkennung, Modifikation oder Wiedererteilung der Anerkennung als Schulungsveranstalter bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK).

  • Die IHK prüft zunächst die eingereichten Unterlagen wie Lehrpläne und Unterrichtsmaterial.
  • Vertreter der IHK besuchen die Unterrichtsstätte und prüfen deren Eignung vor Ort. Gegebenenfalls finden Beurteilungsgespräche mit dem Lehrpersonal statt.
  • Nach Prüfung von Unterlagen und Unterrichtstätte erhalten Sie einen Bescheid der IHK über die Anerkennung.

Nachdem Ihre Schulungsstätte anerkannt wurde, dürfen Sie im Rahmen der Erlaubnis Lehrgänge für Gefahrgutbeauftragte anbieten.

Bearbeitungsdauer

Die Prüfung des Antrags sollte in Abhängigkeit von den eingereichten Unterlagen innerhalb von drei Wochen nach Eingang erfolgen. Die Durchführung eines Beurteilungsgespräches mit den Lehrkräften kann gegebenenfalls zu einer längeren Bearbeitungsdauer führen.

Formulare

  • Formulare: Antrag nach Vorgabe der zuständigen IHK
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja (insbesondere bei der Überprüfung der Referentenqualifikation)

Weiterführende Informationen

Auf der Homepage der örtlich zuständigen IHK sind Informationen zur Antragsstellung hinterlegt.

Allgemeine Informationen zum Thema Gefahrgutbeauftragte finden Sie auf der Seite der Deutschen Industrie- und Handelskammer:

Fachlich freigegeben durch

Deutsche Industrie- und Handelskammer

Fachlich freigegeben am

20.08.2024

Zuständige Stelle

Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder

Zuständige Stellen und Formulare

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Industrie- und Handelskammer zu Schwerin

Graf-Schack-Allee 12
19053

Telefon: 0385 51030
Telefon: 0385 5103111 (Direkt-Hotline)
Telefax: 0385 5103999

E-Mail: info@schwerin.ihk.de
Webseite: https://www.ihk.de/schwerin/

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Montag 08:00 - 18:00 Uhr

 

Dienstag 08:00 - 18:00 Uhr

 

Mittwoch 08:00 - 18:00 Uhr

 

Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr

 

Freitag 08:00 - 15:00 Uhr

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Position: Fachperson für Datenschutz
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