Fahrerkarte Ersatz wegen Diebstahl

Teaser

Für bestimmte Kraftfahrzeuge, die ab 01.05.2006 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, ist die Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts vorgeschrieben.

Volltext

Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Fahrerkarten. Die Fahrer müssen die Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Fahrerkarten verwenden. Das digitale Kontrollgerät zeichnet die Lenk- und Ruhezeiten auf, erschwert Manipulationen, die zu Lasten der allgemeinen Verkehrssicherheit gehen und erleichtert Kontrollen.

Die Fahrerkarte ersetzt die bisherige Tachoscheibe und speichert mindestens 28 Tage die Lenk- und Ruhezeiten. Danach werden die ältesten Daten überschrieben. Jeder Fahrer darf nur über eine gültige Fahrerkarte verfügen. Dies wird überprüft (national: Zentrales Kontrollgerätkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt geführt, international: TACHOnet (Empfehlung 2010/19/EU)). Die auf der Fahrerkarte gespeicherten Informationen zu Lenk- und Ruhezeiten sollen einerseits den Fahrer als Arbeitnehmer und andererseits alle Verkehrsteilnehmer vor Unfällen schützen.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • ein gültiger EU-Kartenführerschein oder Nachweis über eine gültige Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten sind (eventuell beglaubigte Übersetzung),
  • ggf. ein internationaler Führerschein,
  • einen Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift, wie Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebestätigung,
  • falls kein Wohnsitz in Deutschland begründet wurde, ggf. eine Arbeitsgenehmigung-EU, ein Visum, die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis,
  • Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie
  • ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung in einer Frontalaufnahme zeigt

In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann einem Fahrer ohne gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Staat, der Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ist, eine befristete und nicht erneuerbare Fahrerkarte ausgestellt werden, die für einen Zeitraum von höchstens 185 Tagen gültig ist, sofern dieser Fahrer sich in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis mit einem in Deutschland niedergelassenen Unternehmen befindet. Der Fahrer kann seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen, bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zu seinem Standort erforderlich ist, sofern der Fahrer nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss einen Hauptwohnsitz in Deutschland haben beziehungsweise ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland nachweisen.

Die Fahrerkarte können nur Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis in Form des EU-Kartenführerscheins erhalten. Sollte noch kein EU-Kartenführerschein vorliegen, muss dieser bei Antragstellung der Fahrerkarte gleichzeitig mit beantragt werden. Es muss wenigstens eine der folgenden Fahrerlaubnisklassen nachgewiesen werden: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für Amtshandlungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Fahrerkarten werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren richten sich nach der Fahrpersonalgesetz-Zuständigkeits- und –Kostenlandesverordnung. Darin sind Kosten durch Auslagen oder Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht enthalten. Die Höhe der Gebühren und Auslagen können bei der antragsbearbeitenden Behörde oder Stelle erfragt werden.

Verfahrensablauf

Um den Missbrauch der Fahrerkarte auszuschließen bzw. zu verhindern, muss bei Diebstahl die Polizei benachrichtigt und Anzeige erstattet werden. Dafür ist grundsätzlich diejenige Behörde des Landes zuständig, in dem der Diebstahl stattfand.

Danach kann bei der nach dem Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eine neue Fahrerkarte wegen Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt werden.

Zur Antragstellung der Fahrerkarte ist eine persönliche Vorsprache erforderlich, da auch eine Unterschrift zu leisten ist. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben, die Schreibweise der persönlichen Daten und des Inhalts.

Um den Missbrauch der Fahrerkarte auszuschließen bzw. zu verhindern, muss bei Diebstahl die Polizei benachrichtigt und Anzeige erstattet werden. Dafür ist grundsätzlich diejenige Behörde des Landes zuständig, in dem der Diebstahl stattfand.

Danach kann bei der nach dem Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eine neue Fahrerkarte wegen Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt werden.

Zur Antragstellung der Fahrerkarte ist eine persönliche Vorsprache erforderlich, da auch eine Unterschrift zu leisten ist. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben, die Schreibweise der persönlichen Daten und des Inhalts.

Bei Verlust oder Diebstahl einer Fahrerkarte unterrichtet der Karteninhaber unverzüglich die Behörde oder Stelle, welche die gestohlene Karte erteilt hat. Die die Ersatzkarte ausstellende Behörde oder Stelle meldet den Verlust dem Fahrerkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Bearbeitungsdauer

Nach Eingang des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde wird binnen acht Arbeitstagen die Ausstellung einer Ersatzkarte veranlasst.

Fristen

Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig. Bei Verlust oder Diebstahl ist binnen sieben Kalendertagen die Ersetzung der Karte beantragen. Nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags bei ihnen veranlassen die Fahrerlaubnisbehörden die Ausstellung einer Ersatzkarte.

Die Fahrerkarte kann frühestens einen Monat vor Ablauf, jedoch spätestens 5 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit, neu beantragt werden.

Formulare

Formulare werden in der Fahrerlaubnisbehörde ausgedruckt und dort unterschrieben.

Weiterführende Informationen

Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte bemerkt wird, muss der Fahrer

  • zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug ausdrucken und in den Ausdruck
  • die Angaben eintragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), und seine Unterschrift anbringen, und
  • seine Lenkzeiten, die Zeiten für andere Arbeiten und seine Bereitschaftszeit eintragen, und
  • am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Zeiten ausdrucken, die vom Fahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten vermerken, in denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, und auf diesem Dokument die Angaben eintragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), und seine Unterschrift anbringen.

Hinweise (Besonderheiten)

Bei Vorlage einer Diebstahlsanzeige kann auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet werden. Die Fahrerkarte wird per Post an eine ladungsfähige Anschrift zugestellt.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

20.05.2021

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern sind für die Beantragung einer neuen Fahrerkarte die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als Fahrerlaubnisbehörden zuständig. Für Diebstahlsanzeigen kann man sich in Mecklenburg-Vorpommern an jedes Polizeipräsidium wenden, da diese alle polizeilichen Aufgaben wahrnehmen.

Für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen auf Erteilen einer Unternehmer- oder Werkstattkarte ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Bereich Arbeitsschutz und technische Sicherheit – Gewerbeaufsichtsamt - zuständig.

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Fahrerlaubnisbehörde

Putlitzer Straße 25
19370 Heinrich-Hertz-Ring 2
19061
19092

Telefon: 115 (Behördenrufnummer)

E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr

Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr

Mittwoch: 8 - 13 Uhr

Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr

Freitag: 8 - 13 Uhr

Ansprechpartner:

Behördenrufnummer 115
Telefon: 115
Telefon: 03871 115
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz