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Wenn Sie einen Nachweis für Ihre Registrierung im Melderegister benötigen, können Sie eine schriftliche Meldebescheinigung beantragen.
Volltext
Wenn Sie einen Nachweis für Ihre Registrierung im Melderegister benötigen, können Sie eine schriftliche Meldebescheinigung beantragen.
Eine Meldebescheinigung kann zum Beispiel für die Eheschließung benötigt werden.
Bescheinigungen für andere Personen können der betreffenden Person nur schriftlich zugestellt oder gegen Vorlage einer Vollmacht übergeben werden.
Ausländische Mitbürger/innen müssen bei Pass-Angelegenheiten ihren Konsulaten eine erweiterte Meldebescheinigung vorlegen.
Die erweiterte Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
- Familienname,
- frühere Namen,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Ordensname, Künstlername,
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
Zuständig ist die Meldebehörde Ihres aktuellen Wohnorts.
Mit der erweiterten Meldebescheinigung können Sie gegenüber Behörden (zum Beispiel dem Standesamt) und privaten Stellen nachweisen, dass Sie mit den oben genannten Daten im Melderegister registriert sind.
Handlungsgrundlage(n)
§ 18 Bundesmeldegesetz (BMG)
Erforderliche Unterlagen
Meldebescheinigungen sind persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu beantragen:
- Personalausweis oder Pass der beantragenden Person und
- gegebenenfalls Vollmacht.
Voraussetzungen
- Eine erweiterte Meldebescheinigung erhalten Sie auf Antrag.
- Die erweiterte Meldebescheinigung kann zu jeder Zeit für die Wohnung, die Sie aktuell bewohnen, ausgestellt werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
EUR 5,00 zuzüglich EUR 5,00 - 15,00 je nach Verwaltungsaufwand
Verfahrensablauf
Einen Antrag auf eine erweiterte Meldebescheinigung können Sie bei der für Ihren aktuellen Wohnort zuständigen Meldebehörde stellen:
- Den Antrag können Sie schriftlich oder mündlich stellen.
- Die Antragstellung kann durch Sie persönlich oder durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person erfolgen.
- Sie müssen sich gegenüber der Meldebehörde ausweisen und ggf. eine Vollmacht vorlegen, wenn Sie den Antrag für andere Personen stellen.
- Die Meldebehörde prüft Ihre Identität.
- Die Meldebehörde erteilt Ihnen die erweiterte Meldebescheinigung.
- Sie sind verpflichtet, die Gebühr für die erweiterte Meldebescheinigung zu entrichten.
Bearbeitungsdauer
keine (die erweiterte Meldebescheinigung wird meist direkt bei Antragstellung ausgestellt)
Fristen
keine
Formulare
- Formulare: keine
(Einzelne Meldebehörden halten eigene Formulare vor.)
- Onlineverfahren möglich: nein (siehe auch unter „Hinweise“)
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Hinweise (Besonderheiten)
Die Erteilung einer elektronischen Meldebescheinigung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 und 3 Bundesmeldegesetz erfüllt sind.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Meldebehörden in den kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden
Ansprechpunkt
Meldebehörde des aktuellen Wohnorts