Zuwendungen für Investitionen und Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Land Mecklenburg-Vorpommern beantragen

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Wenn Sie Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr tätigen oder Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr durchführen wollen, die auf die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs ausgerichtet sind, können Sie hierfür eine Zuwendung beantragen.

Volltext

Zuwendungszweck

Investitionen und Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr

Gegenstand der Zuwendung

Gefördert werden Investitionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die auf die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Attraktivität, der Barrierefreiheit, der Klimabilanz oder der Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs (nachfolgend ÖPNV genannt) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (nachfolgend SPNV genannt) in Mecklenburg-Vorpommern ausgerichtet sind.

Insbesondere können der Neu-, Um- und Ausbau und die Ausrüstung von ÖPNV-Haltepunkten (Bushaltestellen, Zentrale Omnibusbahnhöfe, ÖPNV-Verknüpfungspunkte) gefördert werden. Dies umfasst auch Investitionen in

  • die Verbesserung der Aufenthaltsqualität und des Sicherheitsempfindens an ÖPNV-Haltepunkten,
  • Maßnahmen zur Herstellung oder Verbesserung der Barrierefreiheit der Infrastruktur, wie beispielsweise den Neu-, Aus- und Umbau von barrierefreien Zugängen zu ÖPNV-Haltepunkten,
  • die Beräumung und Umgestaltung einschließlich der Begrünung des Umfeldes von ÖPNV-Haltepunkten,
  • den Umbau von Bahnhofs- und anderen Gebäuden oder ihren Abriss, sofern er zur Umsetzung der verkehrlichen Zwecke des Vorhabens erforderlich ist.

Gefördert werden können zudem Vorhaben, durch die eine Verbesserung der Kombination und Kooperation der verschiedenen Verkehrsträger erreicht wird. Neben der Errichtung von ÖPNV-Verknüpfungspunkten zählen hierzu unter anderem Investitionen an ÖPNV-Haltepunkten in

  • die Errichtung von Radstationen,
  • die Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, vorausgesetzt eine Förderung der Ladeinfrastruktur im Rahmen der entsprechenden Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ist nicht möglich,
  • die Errichtung von Park&Ride- und Bike&Ride-Anlagen; die Park&Ride- und Bike&Ride-Anlagen sind im Regelfall den Nutzern kostenfrei zur Verfügung zu stellen; in begründeten Ausnahmefällen ist bei einer beabsichtigten Erhebung von Nutzungsentgelten die Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen.

Gefördert werden können zudem Fahrradanhänger für Linienbusse.

Gefördert werden in Einzelfällen im SPNV auch Vorhaben als Neu-, Ausbau- und Ersatzinvestitionen, insbesondere:

  • in den Schienenfahrweg,
  • in Signal-, Fernmelde- und Sicherungsanlagen sowie Betriebsleittechnik,
  • in Betriebsanlagen und deren Ausrüstung,
  • in Fahrgastanlagen und deren Ausrüstung,
  • in Anlagen zur Steigerung der Attraktivität und Barrierefreiheit von Verkehrsstationen,
  • in Bahnstromversorgungsanlagen.

Gefördert werden Investitionen und Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Integration neuer Beförderungsformen und Entwicklung alternativer ÖPNV-Konzepte stehen. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Schaffung verbesserter Fahrgastinformationen und Mobilitätszentralen,
  • Implementierung alternativer Bedienformen (zum Beispiel bedarfsgesteuerte Verkehre),
  • Verknüpfung von ÖPNV- und Car-Sharing- sowie Bike-Sharing-Angeboten,
  • Maßnahmen zur Steigerung der Bekanntheit, der Attraktivität und Akzeptanz von ÖPNV-Angeboten.

Darüber hinaus können beispielsweise gefördert werden:

  • Busspuren, soweit sie dem ÖPNV dienen,
  • Beschleunigungsmaßnahmen für den ÖPNV, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme,
  • technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalen.

Gefördert werden auch Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung förderfähiger und förderwürdiger Infrastrukturmaßnahmen.

Fahrzeuge oder Fahrzeugausstattungen werden nach dieser Verwaltungsvorschrift nicht gefördert.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

  • Gemeinden, Ämter, Landkreise und kreisfreie Städte,
  • Verkehrsunternehmen sowie Verkehrsverbünde, die Dienstleistungen im ÖPNV in Mecklenburg-Vorpommern erbringen,
  • Betreiber öffentlicher Eisenbahnen, die auf der Grundlage eines mit dem Land oder mit einem Aufgabenträger des sonstigen ÖPNV abgeschlossenen Vertrages Leistungen im SPNV in Mecklenburg-Vorpommern erbringen,
  • Eisenbahninfrastrukturunternehmen.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungsart, Finanzierungsart, Finanzierungsform

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung, in Einzelfällen als Vollfinanzierung gewährt. Die Zuwendungen betragen in der Regel bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens. Bei Vorhaben in Ländlichen GestaltungsRäumen nach dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern betragen die Zuwendungen in der Regel bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens. Auch bei Vorhaben im Rahmen des Sonderprogramms „Barrierefreie Haltestellen in Mecklenburg-Vorpommern“ betragen die Zuwendungen in der Regel bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens. Ein höherer Zuschuss bis hin zu einer Vollfinanzierung kann gewährt werden, wenn ein erhebliches Landesinteresse vorliegt und wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme eines höheren Anteils der zuwendungsfähigen Ausgaben durch das Land möglich ist. Der Antragsteller kann zur Komplementärfinanzierung grundsätzlich Zuwendungen des Landes verwenden.

Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Vorhaben gemäß Nummer 2. Zuwendungsfähig sind ferner Ausgaben, die für die verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den baurechtlichen Bestimmungen sowie für die wirtschaftliche und sparsame Durchführung des Vorhabens erforderlich sind. Bei der Förderung von Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 der Bemessung zu Grunde zu legen.

Beratungs- und Planungsleistungen zählen nur dann zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn sie von unabhängigen Dritten für den Antragsteller erbracht werden. Eigene Leistungen der Zuwendungsempfänger sind nicht zuwendungsfähig.

Baunebenkosten sind bis zu einer Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten zuwendungsfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Ausgaben für den Grunderwerb,
  • erstattungsfähige Umsatz- oder Mehrwertsteuer,
  • Eigenleistungen,
  • Finanzierungskosten,
  • Verwaltungsausgaben,
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist formgebunden. Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich und kann auf der Internetseite des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern unter www.lfi-mv.de eingesehen und heruntergeladen werden.

Dem Antrag sind beizulegen:

  • eine Beschreibung der geplanten Maßnahme einschließlich der Bauunterlagen,
  • gegebenenfalls ein Nachweis des Eigentums an Grund und Boden, auf welchem die Baumaßnahme durchgeführt wird, oder des Nutzungsrechts für die Dauer der Zweckbindung,
  • ein Finanzierungsplan,
  • eine Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
  • eine Bestätigung, dass mit der Durchführung der Maßnahme noch nicht begonnen wurde sowie
  • eine Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde (bei Anträgen kommunaler Körperschaften).

Voraussetzungen

Investitionen und Maßnahmen können gefördert werden,

  • wenn sie einen Beitrag zum Ziel der „Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft“ des Operationellen Programms des Landes Mecklenburg-Vorpommerns für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung leisten,
  • wenn sie bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sind,
  • wenn sie im Rahmen der technischen Regeln und der technischen Baubestimmungen die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigen und/oder durch anerkannte bauliche Praxis den Anforderungen der Barrierefreiheit entsprechen,
  • wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben der Investition oder Maßnahme mindestens 20 000 Euro betragen und
  • wenn sie den Inhalten der Verkehrspläne auf der Grundlage des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr in Mecklenburg-Vorpommern nicht widersprechen.

Für Maßnahmen der Deutsche Bahn AG muss nachgewiesen werden (zum Beispiel durch entsprechende Erklärungen), dass die Finanzierung nach der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung gemäß Bundesschienenwegeausbaugesetz nicht möglich ist.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Nach Antragseingang erfolgt die Bewertung, ob das Vorhaben förderfähig und –würdig ist. Der Antragsteller erhält eine Eingangsbestätigung, mit welcher ihm mitgeteilt wird, welche Unterlagen noch vorzulegen sind. Wenn alle Unterlagen vollständig vorgelegt wurden, wird der Antrag beschieden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen durchschnittlich 3 Monate.

Fristen

Vorhaben müssen bis zum 31.12.2023 umgesetzt und vollständig abgerechnet sein.

Formulare

Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönlicher Erscheinen nötig: nein

Weiterführende Informationen

Informationen zum Antrags- und Bewilligungsverfahren finden Sie auf der Internetseite des Landesförderinstitutes M-V

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern 

Fachlich freigegeben am

25.11.2019

Zuständige Stelle

Landesförderinstitut M-V
Werkstraße 213
19061 Schwerin

Telefon: +49 385 6363-0
Telefax: +49 385 6363-1212

Ansprechpunkt

Landesförderinstitut M-V
Werkstraße 213
19061 Schwerin

Telefon: +49 385 6363-0
Telefax: +49 385 6363-1212

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

Werkstraße 213
19061

Telefon: 0385 63630
Telefax: 0385 63631212

E-Mail: info@lfi-mv.de
Webseite: https://www.lfi-mv.de