Teaser
Sinn und Zweck ist es, die psychosoziale Prozessbegleitung über die bundesrechtlichen Vorgaben und das Ausführungsgesetz des Landes hinausgehend in den Bereichen zu fördern, die nicht von den gesetzlichen Vergütungsreglungen erfasst sind.
Volltext
Was wird gefördert?
Ziel der Förderung ist die Erfüllung von sogenannten Querschnittstätigkeiten der Aufgabe psychosoziale Prozessbegleitung sowie die Wahrnehmung der psychosozialen Betreuung außerhalb des eigentlichen Strafverfahrens.
Gegenstand der Förderung sind Querschnittstätigkeiten psychosozialer Prozessbegleitung wie Supervision, Intervention, Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit sowie die Kosten für psychosoziale Betreuung außerhalb des eigentlichen Strafverfahrens.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger können gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts sowie Körperschaften des Öffentlichen Rechts mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern sein, die einen oder eine vom Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter oder eine anerkannte psychosoziale Prozessbegleiterin beschäftigen. Dabei ist die Beschäftigung einer anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines anerkannten psychosozialen Prozessbegleiters im Hauptamt zwar nicht zwingend erforderlich.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den Ausgaben für das angestellte Personal des Zuwendungsempfängers gewährt.
Die Zuwendung wird jeweils für ein Jahr gewährt. Daher wird über die Gewährung für die folgenden Zuwendungsjahre jährlich neu entschieden. Sie beträgt 15.000 Euro pro Personalstelle in dem Landgerichtsbezirk.
Erforderliche Unterlagen
- Darstellung von Umsetzungsvorhaben und Ideen, insbesondere zu den Tätigkeiten der psychosozialen Betreuung außerhalb des eigentlichen Strafverfahrens und deren Abgrenzung zu Aufgaben und Angeboten anderer Beratungs- und Hilfeeinrichtungen, soweit diese bereits durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gefördert
- insbesondere Darstellung der Geschäftsverteilung in der Einrichtung, soweit in der Einrichtung auch Aufgaben in Opfer- und Betroffenenberatung erfüllt werden
- geplanter Personaleinsatz mit Qualifikation der voraussichtlich Mitarbeitenden
- Dokumentation der Umsetzung des Vorhabens
- Aufzeigen des Kooperationsspektrums mit Bezug zur psychosozialen Prozessbegleitung
Voraussetzungen
Der Zuwendungsempfänger muss in fachlicher Hinsicht Gewähr für eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Durchführung des Projekts bieten und dies bei der Antragstellung gegenüber dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung nachweisen. Die Zuwendungsempfänger müssen bei der Antragstellung die Anerkennung der beschäftigten Person als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin durch das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern nachweisen. Die Anerkennung muss erkennen lassen, dass eine Begrenzung auf bestimmte strafrechtliche Deliktsbereiche nicht vorgenommen worden ist und somit die psychosoziale Prozessbegleitung über das gesamte Spektrum der mit Strafe bewährten Handlungen an alle Altersgruppen angeboten werden kann, die als besonders schutzbedürftig gelten.
Des Weiteren müssen folgende Anforderungen in der beschäftigten Person vorliegen:
- alters- und entwicklungsangemessenes Methodenrepertoire
- Gesprächsführungskompetenz
- Sicherheit im Umgang mit Polizei und Justiz
- Kontinuierliche Fortbildung im juristischen und psychosozialen Bereich
- regelmäßige Supervision
- Erfahrungen in der Durchführung von Supervision.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Kosten für die Beantragung verbleiben beim potentiellen Zuwendungsempfänger.
Verfahrensablauf
- Antragstellung
- Zuwendungsbescheid
Formulare
Formulare können auf der Internetseite des Landesamtes für Gesundheit und Soziales abgerufen werden.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen können auf der Internetseite des Landesamtes für Gesundheit und Soziales eingesehen werden.
Rechtsbehelf
Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern eingereicht werden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern