Förderung: Zuschuss für die überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk beantragen

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Unterstützung des Handwerks durch Gewährung von Zuschüsse an die Handwerkskammern des Landes zur Organisation und gegebenenfalls Durchführung von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk.

Volltext

Was wird gefördert?
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen zu den Kosten von Lehrgängen der verpflichtenden überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk.
Ziel ist es den Kostenanteil für die Unternehmen möglichst gering zu gestalten.
Durch die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung wird eine produktneutrale und produktionsunabhängige Vertiefung und Systematisierung der handwerklichen Berufsausbildung zur Ergänzung und Sicherung eines einheitlich hohen Ausbildungsniveaus sichergestellt. Innerbetriebliche Spezialisierungen werden dadurch ausgeglichen.
Gegenstand der Zuwendung sind:

  • Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für Auszubildende im Handwerk der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr),
  • sowie Kosten der Unterbringung

Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger sind die Handwerkskammern in Mecklenburg-Vorpommern:

  • Handwerkskammer Schwerin und
  • Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern.

Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Den Lehrgängen sind die Unterweisungs- und Durchschnittskostenpläne des Heinz-Piest-Instituts für Handwerkstechnik (nachfolgend HPI genannt) zu Grunde zu legen.

  • die Zuwendungen zu den Lehrgangskosten werden in Form einer Pauschale je Auszubildenden und Lehrgang gewährt

a)    für Lehrgangskosten in der Grundstufe betragen die Zuwendungen bis zu 50 Prozent der vorab ermittelten Kostenansätze des HPI und
b)    für Lehrgangskosten in der Fachstufe betragen die Zuwendungen bis zu 33 Prozent der vorab ermittelten Kostenansätze der HPI.

  • die Zuwendungen zu den Unterbringungskosten werden in Form einer Pauschale für die Lehrgangswoche je Auszubildenden und Übernachtungswoche gewährt. Die Höhe der Pauschale wird vorab durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgelegt.

Erforderliche Unterlagen

Zuwendungen werden auf schriftlichen, formgebundenen Antrag inklusive der folgenden Anlagen gewährt.

  • Antrag der Handwerkskammer:

a)    Anlage Vollmachterteilung,
b)    Kopie gültige Satzung,
c)    Kopie Genehmigung der gültigen Satzung,
d)    Kopie Bescheinigung des Zeichnungsberechtigten,
e)    Kopie Anträge der Veranstalter an die Handwerkskammern.

  • Antrag der Veranstalter:

a)    Kopie gültige Satzung,
b)    Kopie Genehmigung der gültigen Satzung,
c)    Kopie Bescheinigung des Zeichnungsberechtigten,
d)    Kopie Registerauszug der Veranstalter (nicht älter als 12 Monate)

Voraussetzungen

Die Zuwendungen werden den Handwerkskammern gewährt, die für Auszubildende in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen durchführen oder bei Dritten durchführen lassen.

Die Ausbildungsverträge müssen in die Lehrlingsrolle einer Handwerkskammer in Mecklenburg-Vorpommern eingetragen werden.

Die Auszubildenden müssen in einem Gewerbebetrieb ausgebildet werden, der in der Handwerksrolle einer Handwerkskammer in Mecklenburg-Vorpommern eingetragen ist.

Verfahrensablauf

Die Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen sowie die von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen legen der zuständigen Handwerkskammer in Mecklenburg-Vorpommern bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr vor. Die jeweils zuständige Handwerkskammer fasst die von ihr geprüften Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag zusammen und beantragt formgebunden bei der Bewilligungsbehörde die Gesamtsumme bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr.

Fristen

für das Folgejahr bei der zuständigen Handwerkskammer durch die Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen sowie durch die von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden: jährlich bis zum 01.10.

für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde durch die zuständige Handwerkskammer

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden: jährlich bis zum 30.11.

Laufzeit der Förderung: vom 01.05.2022 bis 31.12.2028

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit in Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

11.10.2023

Zuständige Stelle

Bewilligungsbehörde
GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH

Schulstr. 1-3
19055

Telefon: +49 385 55775-0
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