- Für Arbeitgeber sind Pflichtmitgliedschaften zu Zusatzversorgungskassen in den Handwerksberufen Gerüstbauerhandwerk und Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk tariflich vereinbart .
- Pflichtmitgliedschaften sind im Tarifvertrag festgelegt
- Voraussetzung ist eine Anmeldung von gewerblichen und kaufmännischen Arbeitnehmer sowie Auszubildenden
- Eine monatliche Meldung muss durchgeführt werden
- Entsprechende Beträge sind abzuführen
- Die Meldung kann manuell oder elektronisch erfolgen.
Für die Arbeitgeber sind Pflichtmitgliedschaften zu Zusatzversorgungskassen tariflich vereinbart und wurden im für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag festgelegt.
Volltext
Für die Arbeitgeber sind Pflichtmitgliedschaften zu Zusatzversorgungskassen in folgenden Handwerksberufen tariflich vereinbart:
- Gerüstbauerhandwerk
- Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Die Pflichtmitgliedschaften wurden im für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag festgelegt und haben somit für alle Handwerksbetriebe in diesen Gewerken Gültigkeit.
Die Betriebe müssen , soweit sie gewerbliche und kaufmännische Arbeitnehmer sowie Auszubildende haben, diese an melden. Danach muss eine monatliche Meldung durchgeführt und die entsprechenden Beträge abgeführt werden. Die Meldung kann manuell oder elektronisch erfolgen.
Die Zusatzversorgungskassen gewähren Beihilfen zu Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, Beihilfen zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Beihilfen zu Renten der gesetzlichen Unfallversicherung.
Im Gerüstbauhandwerk zahlt die Lohnausgleichskasse dem Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld und ein Ausfallgeld. Haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein Ausfallgeld, so wird eine Überbrückungshilfe gezahlt.
Handlungsgrundlage(n)
Es gelten die jeweiligen Tarifverträge für die genannten Bereiche.
Für Gerüstbauer gilt:
Wenn Sie sich erstmalig anmelden, müssen Sie ein so genanntes Stammblatt ausfüllen und die folgenden Dokumente beifügen:
- Handelsregisterauszug
- Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksrolle
- Bescheinigung über die Gewerbeanmeldung
- ausgefüllter Fragebogen
- Anlage B (Angaben zu den gewerblichen Arbeitnehmern)
- Anlage A (Angaben zu den technischen und kaufmännischen Angestellten).
Weiterhin müssen Sie Angaben zur Berufsgenossenschaft und zur Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit machen.
Für Steinmetze und Steinbildhauer sind f olgende Dokumente erforderlich:
- Gewerbeanmeldung
- Handwerkskarte
- Handelsregisterauszug, soweit es sich bei dem Arbeitgeber um eine Gesellschaft handelt.
Formulare
Bei den Zusatzversorgungskassen müssen Sie jeweils einen Antrag ausfüllen.
Hinweise (Besonderheiten)
- Zum Gerüstbauhandwerk
Im Internet finden Sie einen Wegweiser zum Sozialkassenverfahren im Gerüstbauhandwerk .
Im Falle einer innerbetrieblichen Arbeitszeitflexibilisierung muss der Arbeitgeber den Durchführungsbeginn der Arbeitszeitflexibilisierung und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer der Soka Gerüstbaugewerbe melden und einen Beitrag in Höhe von 50,00 Euro pro Arbeitnehmer entrichten.
Für den Arbeitnehmer, für den ein Beitrag zur Sozialkasse entrichtet wird, wird ein Sozialkassennachweis ausgestellt. Wird ein Beitrag zur Zusatzversorgungskasse entrichtet, wird hierfür eine Zusatzversorgungskarte ausgestellt.
- Zum Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Sie finden Erläuterungen zum monatlichen Meldeverfahren der ZVK-Steinmetz mit weiteren Informationen im Internet.
Bei der ZVK-Steinmetz erhalten die Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug als Nachweis der Beschäftigung.
zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Zusatzversorgungskasse,
-
für das
Gerüstbauerhandwerk
an die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes, Mainzer Landstraße 98-102,
65189 Wiesbaden - für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk an die Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks VVaG, Washingtonstraße 75, 65178 Wiesbaden ( info@zvk-steinmetz.de )