Zur Sachkundeprüfung für Züchter und Halter gefährlicher Hunde anmelden

  • Sachkundenachweis für Züchter und Halter gefährlicher Hunde
  • Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde
  • Nachweis von:
  1. das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
  2. das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
  3. die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
  • Entweder durch Prüfung vor der zuständigen Behörde oder durch gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen
  • Theoretischer und praktischer Teil
  • Kreisordnungsbehörde

Für die Erteilung der Erlaubnis, gefährliche Hunde nicht gewerbsmäßige zu züchten, zu halten und zu führen, muss ein Sachkundenachweis erbracht werden.

Volltext

Wer gefährliche Hunde nicht gewerbsmäßig züchten, halten oder führen möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist u. a. ein Sachkundenachweis für den Umgang mit gefährlichen Hunden. 

Handlungsgrundlage(n)

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V)

Voraussetzungen

Bei der Sachkundeprüfung sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über

  • das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
  • das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
  • die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.

Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist.

Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen.

Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil
 

Verfahrensablauf

Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.

Rechtsbehelf

Widerspruch

zuständige Stelle

Kreisordnungsbehörden

Ansprechpunkt

Kreisordnungsbehörden

Zuständige Stellen und Formulare

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Ordnung und Soziales

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19230 Hagenow, Stadt

Telefon: 03883 623-0
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Dienstag:
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Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach Vereinbarung möglich.

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Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt
19370 Parchim, Stadt

Telefon: 03871 722-3900 (Herr Dr. Henschel (FDL))
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Telefon: 03871 722-3929 (Frau Jahns (Dezentraler Service / SB Tierseuchen))
Telefon: 03871 722-3932 (Frau Hahn (Dezentraler Service / Qualitätsmanagement))

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