Darlehen zur Modernisierung und Barrieren reduzierenden Anpassung von Miet- und Genossenschaftswohnungen beantragen

Teaser

Wenn Sie eine Modernisierung von Mietwohnungen durchführen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zur Finanzierung ein zinsloses Darlehen vom Land mit 25% Tilgungsnachlass einsetzen. 

Volltext

Was wird gefördert?
Bauliche Maßnahmen zur Modernisierung von Miet- und Genossenschaftswohnungen, wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch die Begründung von Mietpreis- und Belegungsbindungen erfolgt.

Zuwendungsfähig sind Modernisierungen die 

a) den Gebrauchswert der Wohnungen erhöhen,
b) allgemeinen Wohnverhältnisse verbessern,
c) nachhaltig Einsparungen von Energie und Wasser bewirken,  
d) dem Abbau von Barrieren dienen,
e) dem Einbau von Smart-Home-Komponenten dienen,
f)  dem Einbau von einbruchhemmender Sicherheitstechnik und
g) der Errichtung von gebäudeintegrierter Lade- und 
h) Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität dienen.

Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein, die Eigentümern von mit Wohnungen bebauten Grundstücken in Mecklenburg-Vorpommern sind. 

Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Darlehen zur Deckung der Gesamtausgaben im Wege der Anteilfinanzierung mit einem Teilschuldenerlass durch einen Tilgungsnachlass gewährt. 

Sie können bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen ein Darlehen in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 1.000 EUR/m² Wohnfläche beantragen. Das Darlehen ist auf einen Höchstbetrag von 104.000 EUR/Wohnung begrenzt. 
Wollen Sie eine barrierefreie und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnung schaffen, ist auch ein höheres Darlehen möglich. 

Das Land stellt die Darlehen für die gesamte Laufzeit von ca. 33 Jahren zinsfrei bereit. 

Nach Baufertigstellung wird ein Tilgungsnachlass von 25 % des Darlehensbetrages gewährt, d.h. sie brauchen nur 75 % des Darlehens zurückzahlen. Die jährliche Tilgung beträgt 3 %. 

Einen Rechtsanspruch auf eine Förderung Ihrer Baumaßnahmen haben Sie nicht. 
 

Erforderliche Unterlagen

Anträge sind formgebunden vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 
Die erforderlichen Unterlagen sind im Antragsvordruck aufgeführt. 

Voraussetzungen

Eine Förderung können Sie nur beantragen, wenn Sie Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks mit der/den antragsgegenständlichen Wohnung/en sind. 

Die Wohnung/en muss/müssen in einer Gemeinde belegen sein, die in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen als Ober-, Mittel- oder Grundzentrum benannt ist. 

Eine Fördervoraussetzung ist, dass Sie sich angemessen an der Finanzierung der Gesamtkosten beteiligen. Ihre Eigenleistung soll mindestens 20 % der Gesamtkosten betragen. 

Mit der Inanspruchnahme der Förderung für vermietete Wohnungen verpflichten Sie sich, eine von der Förderintensität abhängige Anzahl von Wohnungen für die Dauer von ca. 33 Jahren nur an Haushalte mit gültigem Wohnberechtigungsschein zu überlassen. 

Ferner verpflichten Sie sich, nach Bezugsfertigkeit für die Wohnungen keine höher Nettokaltmiete zu erheben als monatlich 5,50 EUR/m² Wohnfläche bzw. 6,10 EUR/m² Wohnfläche in den Universitätsstädten (Greifswald und Rostock). 

Beachten Sie bitte, dass Baumaßnahmen, die vor Bewilligung der Darlehen begonnen wurden, nicht gefördert werden können. 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Eine Förderung können Sie nur nach schriftlicher formgebundener Antragstellung erhalten. Der Antrag ist vor Beginn der Bauausführung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Er gilt erst als wirksam gestellt, wenn alle erforderlichen Unterlagen in der Bewilligungsbehörde vorliegen. 

Nach positivem Abschluss der finanz- und bauwirtschaftlichen Prüfung Ihres Antrages wird die Bewilligungsbehörde Ihnen einen Zuwendungsbescheid erteilen. 
Jetzt können Sie mit der baulichen Umsetzung Ihres Vorhabens be-ginnen. 

Wenn bei Ihrem Vorhaben Gründe vorliegen, die einen Beginn der Baumaßnahmen bereits vor Bewilligung erfordern, kann Ihnen die Bewilligungsbehörde auf Antrag einen vorzeitigen Maßnahmebeginn genehmigen. 

Das Darlehen wird in zwei Raten ausgezahlt.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe, die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft.

Fristen

keine
Antragstellungen sind nach Haushaltsbeschluss und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel laufend möglich

Laufzeit der Förderung: vom 25.04.2023 bis 31.12.2026

Formulare

  • Antragsvordruck  
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Vordrucke sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich und abrufbar im Internet.
     

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

27.05.2022

Zuständige Stelle

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)