- Wildmarken und Wildursprungsscheine erhalten/abholen
- Erhältlich in den Bürgerbüros der Landkreise oder kreisfreien Städte
- Zuständig: Jagdbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
Die Ausgabe von Wildmarken und Wildursprungsscheinen erfolgt durch die Jagdbehörde an den Jagdausübungsberechtigten.
Volltext
Die Ausgabe der Wildmarken und Wildursprungsscheine erfolgt durch die Jagdbehörde an den Jagdausübungsberechtigten.
Jedes Stück Schalenwild, das der Verwertung zugeführt werden soll, ist unmittelbar nach der Erlegung mit einer Wildmarke und einem Wildursprungsschein zu versehen. Die Wildmarke ist in der Brust- oder Bauchwand zu befestigen. Bei Schalenwild, das für die Entsorgung in der Tierkörperbeseitigungsanstalt vorgesehen ist, erfolgt die Anbringung der Wildmarke am Ohr. Fallwild, das im Jagdbezirk beseitigt wird, muss nicht durch eine Wildmarke gekennzeichnet werden.
Der Wildursprungsschein ist entsprechend auszufüllen. Das Original (weiß) und die erste Durchschrift (grün) verbleiben beim Jagdausübungsberechtigten. Die zweite Durchschrift (gelb) erhält der Abnehmer zusammen mit dem Schalenwild. Die gelbe Durchschrift verbleibt als Begleitpapier beim Schalenwild bis zu dessen Zerlegung.
- keine
- Wenn die Wildursprungsscheine und Wildmarken nicht persönlich durch den Jagdausübungsberechtigten abgeholt werden können, ist einer anderen Person eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.
Voraussetzungen
Sie müssen jagdausübungsberechtigt in einem Revier in Mecklenburg-Vorpommern oder durch den Jagdausübungsberechtigten zur Abholung der Wildmarken und Wildursprungsscheine bevollmächtigt sein.
Verfahrensablauf
- persönlich beim zuständigen Bürgerbüro bzw. bei der zuständigen Jagdbehörde vorstellig werden
- Wildmarken und Wildursprungsscheine können sofort mitgenommen werden
- wenn persönliches Erscheinen nicht möglich sein sollte, kann ein Bevollmächtigter geschickt werden
Formulare
- OnlineVerfahren möglich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
- wenn persönliches Erscheinen nicht möglich ist, kann ein Bevollmächtigter geschickt werden
schriftlicher Antrag nötig: nein
zuständige Stelle
zuständige Landkreise oder kreisfreie Städte
Ansprechpunkt
zuständige Landkreise oder kreisfreie Städte