Wildursprungsscheine und Wildmarken beantragen

  • Wildmarken und Wildursprungsscheine erhalten/abholen
  • Erhältlich in den Bürgerbüros der Landkreise oder kreisfreien Städte
  • Zuständig: Jagdbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt

Die Ausgabe von Wildmarken und Wildursprungsscheinen erfolgt durch die Jagdbehörde an den Jagdausübungsberechtigten.

Volltext

Die Ausgabe der Wildmarken und Wildursprungsscheine erfolgt durch die Jagdbehörde an den Jagdausübungsberechtigten.

Jedes Stück Schalenwild, das der Verwertung zugeführt werden soll, ist unmittelbar nach der Erlegung mit einer Wildmarke und einem Wildursprungsschein zu versehen. Die Wildmarke ist in der Brust- oder Bauchwand zu befestigen. Bei Schalenwild, das für die Entsorgung in der Tierkörperbeseitigungsanstalt vorgesehen ist, erfolgt die Anbringung der Wildmarke am Ohr. Fallwild, das im Jagdbezirk beseitigt wird, muss nicht durch eine Wildmarke gekennzeichnet werden. 
Der Wildursprungsschein ist entsprechend auszufüllen. Das Original (weiß) und die erste Durchschrift (grün) verbleiben beim Jagdausübungsberechtigten. Die zweite Durchschrift (gelb) erhält der Abnehmer zusammen mit dem Schalenwild. Die gelbe Durchschrift verbleibt als Begleitpapier beim Schalenwild bis zu dessen Zerlegung.

  • keine
  • Wenn die Wildursprungsscheine und Wildmarken nicht persönlich durch den Jagdausübungsberechtigten abgeholt werden können, ist einer anderen Person eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.

Voraussetzungen

Sie müssen jagdausübungsberechtigt in einem Revier in Mecklenburg-Vorpommern oder durch den Jagdausübungsberechtigten zur Abholung der Wildmarken und Wildursprungsscheine bevollmächtigt sein.

Verfahrensablauf

  • persönlich beim zuständigen Bürgerbüro bzw. bei der zuständigen Jagdbehörde vorstellig werden
  • Wildmarken und Wildursprungsscheine können sofort mitgenommen werden
  • wenn persönliches Erscheinen nicht möglich sein sollte, kann ein Bevollmächtigter geschickt werden

Formulare

  • OnlineVerfahren möglich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja
  • wenn persönliches Erscheinen nicht möglich ist, kann ein Bevollmächtigter geschickt werden

schriftlicher Antrag nötig: nein

zuständige Stelle

zuständige Landkreise oder kreisfreie Städte

Ansprechpunkt

zuständige Landkreise oder kreisfreie Städte

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Ordnung


19092 Schwerin, Landeshauptstadt Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Telefon: 03871 722-3020 (Herr Wornien (FGL))

E-Mail: sebastian.wornien@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr