Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Waffenherstellung und/oder Waffenhandel - Aufnahme oder Einstellung des Betriebs anzeigen- Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels
- die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes muss angezeigt werden
- die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen
- zuständig: die für den Ort des Betriebs zuständige Waffenbehörde
Wenn Sie Waffen gewerbsmäßig herstellen und/oder Waffenhandel betreiben, müssen Sie die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes anzeigen.
Volltext
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Voraussetzungen
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
zuständige Stelle
the weapons authority responsible for the place of business
organ ds. broni odpowiedzialny za miejsce prowadzenia działalności
die für den Ort der Betriebsstätte zuständige Waffenbehörde