Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Befreiung von der Versicherungspflicht bei geringfügiger BeschäftigungGeringfügig Beschäftigte (Minijob) sind für diese Beschäftigung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit.
Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt und dabei ein Arbeitsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) verdient, ist nicht krankenversicherungspflichtig.
Volltext
Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.
Ihre Krankenversicherung müssen Sie somit anderweitig regeln.
Zum Beispiel:
- Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Freiwillige Krankenversicherung (gesetzlich oder privat)
- Familienversicherung über den/die Ehepartner/in, die eingetragene Lebenspartnerin / den eingetragenen Lebenspartner oder die Eltern
- Minijob als Nebenjob: die Krankenversicherung läuft über die hauptberufliche Tätigkeit
- Minijob bei Bürgergeldbezug: das Jobcenter übernimmt ggf. die Krankenversicherung
Die Versicherungsfreiheit gilt nicht für eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.
Voraussetzungen
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert.
Verfahrensablauf
- Rückfragen beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.
weiterführende Informationen
Weiterführende Angaben erhalten Sie bei
- Ihrer Krankenkasse
oder
- der Minijobzentrale
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.