Teaser
Eine Versammlung ist anzumelden.
Volltext
Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstalten will, muss diese grundsätzlich anmelden.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Die Anmeldung ist an keine Form gebunden, muss aber bestimmte Informationen wie
- Name und Anschrift des Veranstalters/der Veranstalterin (Privatperson oder Organisation),
- Name, Anschrift, Telefon und Fax des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin und
- Art, Gegenstand und Ablauf der Versammlung
beinhalten.
Die Anmeldung muss außerdem Auskunft zu
- Datum, Zeit und Ort der Versammlung, bei Aufzügen die beabsichtigte Aufzugsstrecke,
- Zahl der Ordner,
- voraussichtliche Teilnehmerzahl,
- vorgesehene Hilfsmittel (Fahrzeuge, Aufbauten, Lautsprecher, Transparente etc.) und
- Redner
geben.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
grundsätzlich gebührenfrei
Verfahrensablauf
Jede Versammlung, die ohne Beanstandungen abgehalten werden kann, wird von der zuständigen Behörde schriftlich (ggf. unter Auflagen) bestätigt.
Mit Auflagen kann die Versammlung in veränderter Weise durchgeführt werden. Auflagen gehen daher einem Verbot vor. Reichen Auflagen nicht aus, kann die zuständige Behörde ein Verbot der Versammlung verfügen.
1. Widerspruch :
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt (§ 70 Verwaltungsgerichtsordnung).
2. Vorläufiger Rechtsschutz:
Hat die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht einzureichen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung). § 70 Verwaltungsgerichtsordnung § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung" Siehe auch gern unsere Beschreibungs-Empfehlung unter:
Bearbeitungsdauer
ist vom Versammlungsort, von der Teilnehmerzahl sowie von der Art und Weise der Durchführung abhängig
Fristen
spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung / des Aufzuges (= Einladung von Teilnehmern oder Aufruf mit unterschiedlichen Medien)
Formulare
Die Versammlungsbehörden bieten Formulare an.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei einer Anmeldung einer Versammlung greifen Erlaubnisvorbehalte außerhalb des Versammlungsgesetzes nicht, z. B. sind Versammlungen und Aufzüge nicht nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubnispflichtig.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
die für den Versammlungsort zuständige Kreisordnungsbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte