Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Forschungstätigkeit: Verlängerung beantragen

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Als Forscherin oder Forscher haben Sie in direktem Anschluss an Ihre Forschungstätigkeit einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für längstens 9 Monate.

Volltext

Sie haben als Forscherin oder Forscher einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche. Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für längstens 9 Monate in direktem Anschluss an Ihre Forschungstätigkeit erteilt. Sofern bei der ersten Erteilung dieser Höchstzeitraum nicht ausgenutzt wurde, kann die Aufenthaltserlaubnis entsprechend verlängert werden. Sollten Sie allerdings während dieser 9 Monate keinen Arbeitsplatz finden, ist eine Verlängerung ausgeschlossen und Sie sind zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Diese Aufenthaltserlaubnis erlaubt uneingeschränkt die Erwerbstätigkeit.
 

Handlungsgrundlage(n)

§ 20 Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 2 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG).

§ 8 Absatz 1 AufenthG

Diese Rechtsgrundlagen finden Sie im Internet auf der Seite Gesetze im Internet
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__20.html
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html

 

Erforderliche Unterlagen

-    Gültiger Nationalpass
-    Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt (zum Beispiel Arbeitsvertrag und Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte)
-    Nachweis über eine Krankenversicherung
-    Qualifikationsnachweis (Abschlussurkunde, Zeugnis oder Bescheinigung Ihrer Hochschule über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums
-    1 aktuelles biometrisches Foto
-    Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen
 

Voraussetzungen

Sie besitzen bereits eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche nach einer Forschungstätigkeit, die den Höchstzeitraum von 9 Monaten noch nicht ausgeschöpft hat. 
Zudem erfüllen Sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis. Dies sind insbesondere:
-    ein gesicherter Lebensunterhalt,
-    eine geklärte Identität,
-    Besitz eines gültigen Nationalpasses.
 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Kostenrahmen: Gebühr: EUR 93,00 – 96,00

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie nur persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde stellen.
-    Sie legen die erforderlichen Unterlagen im Original vor und zahlen die Antragsgebühr.
-    Die Ausländerbehörde prüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
-    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, nimmt die Ausländerbehörde Ihre biometrischen Daten (Foto, Fingerabdrücke) auf und 
     bestellt den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) bei der Bundesdruckerei GmbH.
-    Sobald der eAT fertiggestellt ist, wird Ihnen dieser durch die Ausländerbehörde ausgehändigt.
 

Bearbeitungsdauer

Ist abhängig vom Arbeitsanfall bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

Fristen

Antragstellung vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis. Eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft wird empfohlen.

Formulare

-    Onlineverfahren möglich: nein
-    Schriftform erforderlich: nein
-    Persönliches Erscheinen nötig: ja
 

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite im Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
https://www.make-it-in-germany.com/de/

Hinweise (Besonderheiten)

Bitte stellen Sie einen Antrag auf Verlängerung rechtzeitig (4 - 6 Wochen) vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis.

Rechtsbehelf

-    Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid, mit dem Ihr Antrag abgelehnt worden ist, entnehmen.
 

Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Harburg
Fachamt Einwohnerwesen
Harburger Rathausplatz 1
21073 Hamburg

E-Mail: bezirksamt@harburg.hamburg.de
Fax: 040 427907600
Telefon: 040 428713849
 

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

20.11.2020

Zuständige Stelle

Örtlich zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:

FG Ausländerbehörde


19092 Putlitzer Straße 25
19370

Telefon: 03871 722-3012 (Herr Baumbach (FGL))

Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr

Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Ansprechpartner:

Frau Carina Schönberg
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3037
Raum: C118 (LWL)
Frau Jennifer Schulz
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3038
Raum: C117 (LWL)
Herrn Thomas Pietz
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3019
Raum: C114 (LWL)
Herr Adi Abdulkarim
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3039
Raum: C117 (LWL)
Frau Vivian Jerichow
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3034
Raum: C 115 (LWL)
Frau Christina Greiffenberg
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-3031
Raum: 123 (PCH)
Herr Marcel Zank
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3035
Raum: 123 (PCH)
Herr Sevins Demir
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3036
Raum: 124 (PCH)
Frau Kelly Rose Possehl
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3032
Raum: 124 (PCH)
Herr Kay Klinger
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3029
Raum: 124 (PCH)
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz