Volltext
Die Vormundschaft ist grundsätzlich unentgeltlich zu führen. Wird die Vormundschaft ausnahmsweise (von einem Berufsvormund) berufsmäßig geführt, besteht ein Anspruch auf eine Vergütung. Ein ehrenamtlich tätiger Vormund erhält nur dann ausnahmsweise eine Vergütung, wenn das Vormundschaftsgericht eine solche wegen Umfang und Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte bei vermögenden Betreuten bewilligt.
Die Vergütung berufsmäßig tätiger Vormünder richtet sich nach den Bestimmungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) und damit nach der Qualifikation des Vormundes.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1836 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Vergütung des Vormunds)
- §§ 1836 bis 1836e Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Vergütung)
- §§ 1 bis 3 Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
Voraussetzungen
Von einer beruflichen Tätigkeit als Vormund ist in der Regel auszugehen, wenn jemand
- mehr als zehn Vormundschaften führt oder
- zur Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich mindestens 20 Wochenstunden benötigt.
Die Feststellung der Voraussetzungen der Berufsmäßigkeit obliegt dem Familiengericht.
Hinweis: Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden (§ 1836 Abs. 3 BGB).
Verfahrensablauf
Die Rechnung muss zunächst dem Gericht vorgelegt werden. Dieses setzt die Höhe der Vergütungsansprüche fest.
Hinweis: Ist der Mündel mittellos, werden die Kosten von der Staatskasse getragen.
Fristen
Der Vergütungsanspruch muss spätestens 15 Monate nach seiner Entstehung bei dem Familiengericht geltend gemacht werden.
Fachlich freigegeben durch
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.