Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) beim Nachlassgericht hinterlegen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Besondere amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament)
  • Testament Verwahrung
  • Eine Verfügung von Todes wegen (z.B. ein Testament oder ein Erbvertrag) wird zu Lebzeiten beim Amtsgericht hinterlegt.
  • Handelt es sich um eine notarielle Urkunde, wird der Notar in aller Regel das Erforderliche veranlassen. Handelt es sich hingegen um ein privatschriftliches Testament, muss der Testierende selbst tätig werden.
  • Die Verfügung von Todes wegen kann so im Todesfall schnell aufgefunden werden.
  • Die Hinterlegung schützt auch vor Fälschungen und vor Verlust.
  • Der Erblasser erhält hierfür einen Hinterlegungsschein.
  • Die Verfügung von Todes wegen wird beim Amtsgericht im Tresor verwahrt.
  • Über die in besonderer amtlicher Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen wird ein Verwahrungsbuch geführt.
  •  Es erfolgt zudem eine Meldung im Zentralen Testamentsregister. Dadurch wird gewährleistet, dass das zuständige Nachlassgericht zeitnah von der Existenz der Verfügung von Todes wegen erfährt und diese dort berücksichtigt werden kann.

Eine Verfügung von Todes wegen, z.B. ein Testament, wird zu Lebzeiten beim Amtsgericht hinterlegt und dort verwahrt, damit es im Todesfall aufgefunden wird.

Volltext

Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Verfügung von Todes wegen (z.B. Ihr eigenhändiges Testament) im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die besondere amtliche Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust. Die Testamentshinterlegung wird auch im Zentralen Testamentsregister erfasst.

  • Geburtsurkunde
  • Personalausweis
  • Die zu hinterlegende Verfügung von Todes wegen

Voraussetzungen

  • Verlangen des Erblassers, dass seine Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung genommen wird (in aller Regel empfiehlt es sich, persönlich beim Nachlassgericht vorzusprechen; es ist aber auch ein schriftlicher Antrag oder eine Vertretung möglich).
  • Wurde die Verfügung von Todes wegen bei einem Notar erstellt, wird der Notar in aller Regel das Erforderliche veranlassen.
  • Anrufung des zuständigen Nachlassgerichts, § 344 FamFG.
  • Nachweis der Identität durch Vorlage des Personalausweises und der Geburtsurkunde.
  • Vorlage der zu hinterlegenden Verfügung von Todes wegen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie selbst eine Verfügung von Todes wegen hinterlegen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:

  • Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Nachlassgericht auf und vereinbaren Sie einen Termin.
  • Bringen Sie zum Termin bitte neben der Verfügung von Todes wegen auch Ihre Geburtsurkunde und Ihren Personalausweis mit.
  • Sie erhalten nach erfolgter Hinterlegung einen Hinterlegungsschein als Nachweis für die erfolgte Hinterlegung.
  • Später erhalten Sie eine Gerichtskostenrechnung.

Formulare

Formulare notwendig: Nein

Onlineverfahren möglich: Nein

Schriftform nötig: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein. Sie können sich vertreten lassen oder den Antrag schriftlich stellen. Um weitere Nachfragen zu vermeiden, wird die persönliche Vorsprache aber empfohlen. Wenn Sie die Verfügung von Todes wegen bei einem Notar erstellt haben, wird dieser in der Regel das Erforderliche veranlassen.

Hinweise (Besonderheiten)

In bestimmten Fällen wird die besondere amtliche Verwahrung auch von dritter Seite veranlasst, wenn Sie dies wünschen, z.B. bei der Errichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags. Dann sorgt der Notar bzw. die Notarin dafür, dass die Urkunde in besondere amtliche Verwahrung genommen wird.

Rechtsbehelf

Bei Ablehnung der amtlichen Verwahrung entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluss, § 38 FamFG. Gegen die Ablehnung kann der die Verwahrung beantragende Erblasser befristet Beschwerde einlegen, §§ 58 ff., 63 FamFG, 11 RPflG.

War nach Landesrecht anstelle des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung analog § 573 ZPO einzulegen.

zuständige Stelle

Zuständig ist das jeweils gemäß § 344 FamFG zuständige Amtsgericht.

Ansprechpunkt

Zuständig ist das jeweils gemäß § 344 FamFG zuständige Amtsgericht.