Teaser
Sie möchten als Unternehmen Abfälle über die staatlichen Grenzen hinweg transportieren? Dann gelten für Sie die Regelungen der der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen.
Die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten unterliegt besonderen abfallrechtlichen Anforderungen.
Volltext
Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über Staatsgrenzen verbracht werden sollen, müssen grundsätzlich notifiziert werden und bedürfen der Zustimmung der beteiligten Behörden im Versand- und Empfangsstaat.
Diese Zustimmung kann nachfolgend erteilt werden:
- Zustimmung ohne Auflagen,
- Zustimmung mit Auflagen
- Einwandserhebung.
Ausnahmeregelungen zur Notifizierungspflicht können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.
Die Anforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und im Abfallverbringungsgesetz festgeschrieben. Hier sind die Voraussetzungen und Bedingungen für derartige grenzüberschreitende Abfallverbringen festgelegt, z.B. wann und für welche Abfälle im Zusammenhang mit derartigen Verbringung eine Zustimmung durch die zuständige Behörde notwendig ist.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Die einzureichenden Informationen und Unterlagen sind im Anhang II der EU VO 1013/2006 aufgelistet.
Notwendige bei der Behörde einzureichende bzw. mitzuführende Unterlagen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) aufgeführt. Weitere Hinweise zur Handhabung, einzuhaltenden Fristen und zum Ausfüllen der Formulare sind im LAGA-Merkblatt M 25 zu finden.
Voraussetzungen
Die Zustimmung erfolgt, wenn die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, die eingereichten Unterlagen vollständig sind und keine Einwände erhoben werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Prüfung der Unterlagen fallen gemäß Gebührenziffer 231 der Abfall-Kostenverordnung M-V (AbfKostVO M-V) Gebühren in Abhängigkeit vom Prüfaufwand und wirtschaftlichen Wert der beabsichtigten Verbringung von maximal 12.500 EUR an.
Verfahrensablauf
Nach dem Erhalt aller notwendigen Unterlagen prüft die Versandortbehörde ob die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, übersendet die Unterlagen bei positiver Bewertung innerhalb von drei Werktagen an die Bestimmungsortbehörde sowie an alle betroffenen Transitlandbehörden und informiert den Notifizierenden darüber. Die Versandortbehörde kann allerdings die Weiterleitung der Unterlagen verweigern, wenn sie innerhalb der Frist von drei Werktagen Unterlagen nachfordert oder einen Einwand gegen die Notifizierung erhebt.
Spätestens drei Werktage nach Erhalt der Unterlagen, auch derjenigen, die zuvor angefordert wurden, übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine sogenannte Empfangsbestätigung. Selbst bei ordnungsgemäßer Ausführung der Notifizierung kann die Versandortbehörde weitere, für die Beurteilung zur Zustimmung notwendige Unterlagen nachfordern. Sie ist aber verpflichtet, die Notifizierung weiterzuleiten. In diesem Fall darf die Bestimmungsortbehörde erst dann eine Eingangsbestätigung versenden, wenn sie von der Versandortbehörde die Nachricht erhält, dass auch diese nachgeforderten Unterlagen eingegangen sind. Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur geplanten Notifizierung ab. Dies erfolgt durch:
- Zustimmung ohne Auflagen oder
- Zustimmung mit Auflagen oder
- Einwandserhebung.
Bearbeitungsdauer
30 Tage nach Eingang vollständiger Unterlagen
Fristen
Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur geplanten Notifizierung ab.
Formulare
Die zu verwendenden Antrags- und Begleitformulare sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA):
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
"Verbringung“ ist der Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen, der erfolgt oder erfolgen soll:
a) zwischen zwei Staaten oder
b) zwischen einem Staat und überseeischen Ländern und Gebieten oder anderen Gebieten, die unter dem Schutz dieses Staates stehen, oder
c) zwischen einem Staat und einem Landgebiet, das völkerrechtlich keinem Staat angehört, oder
d) zwischen einem Staat und der Antarktis oder
e) aus einem Staat durch eines der oben genannten Gebiete oder
f) innerhalb eines Staates durch eines der oben genannten Gebiete und der in demselben Staat beginnt und endet, oder
g) aus einem geografischen Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, in einen Staat.
Urheber
Referat 460
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG)