Veranstaltungen: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen
  • Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen
  • Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht.
  • Zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.

Volltext

Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen wie beispielsweise Striptease oder Tabledance durchführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.

Auch wenn Sie Ihre Geschäftsräume für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen möchten, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.

Sie gilt generell nur für den genannten Raum und den Antragsteller persönlich.

Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

Es wird nicht auf öffentliche Veranstaltungen abgestellt, so dass auch Darbietungen vor nur einem Zuschauer, die erlaubnispflichtig sind, erfasst werden.

In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sie kann jedoch auch befristet erteilt werden. Möchten Sie eine Verlängerung beantragen, so gelten für dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen (auch nachträglich) verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.

Handlungsgrundlage(n)

§ 33a Gewerbeordnung

§ 49 Gewerbeordnung

  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit einer Meldebescheinigung
  • ggf. gültige Aufenthaltserlaubnis (bei nicht EUAngehörigen)
  • Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten, einschließlich Beschreibung der beabsichtigten Nutzung.
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • eventuell Handels oder sonstiger Registerauszug
  • eventuell Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen)
  • eventuell Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind:

  • Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • Die Schaustellungen dürfen den guten Sitten nicht zuwiderlaufen.
  • Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

Formulare

  • Formulare: Je nach Land vorhanden
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise (Besonderheiten)

Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.

Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden; eine beharrliche Wiederholung des Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht kann als Vergehen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
  • Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht

zuständige Stelle

Prosimy o kontakt z administracją niezależnego miasta, dużego miasta powiatowego lub władzami lokalnymi właściwymi dla miejsca zamieszkania lub administracją niezależnej gminy.

Please contact the independent town, large district town or district administration responsible for your place of residence or the administration of an independent municipality.

Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder die Verwaltung einer amtsfreien Gemeinde.

Zuständige Stellen und Formulare

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Gewerbe

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19230 Hagenow, Stadt

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