Veranstaltung mit übermäßiger Straßenbenutzung im öffentlichen Straßenverkehr: Erlaubnis beantragen

Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen, Wege und Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis.

Volltext

Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen, Wege und Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den allgemeinen Verkehr wegen der Anzahl oder des Verhaltens der Veranstaltungsteilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Das ist insbesondere der Fall bei

  • Motorsportlichen Veranstaltungen (Oldtimerfahrten, Motorradfahrten, Sternfahrten)
  • Radrennen (z. B. Rad - und auch Laufstrecke bei Triathlonwettbewerben, Etappenfahrten, Marathonradfahrten), Mannschaftsfahrten und vergleichbaren Veranstaltungen mit Fahrrädern,
  • Radtouren (z. B. Rad - Touristik - Fahrten), wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen ist,
  • Inline-Skatingwettbewerben,
  • Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird,
  • Umzüge bei Volksfesten u. ä. (außer ortsübliche Prozessionen u. a. ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere ortsübliche Brauchtumsveranstaltungen),
  • Straßenfeste, Märkte.

  • formgebundener Antrag

Des Weiteren als optionale Anlagen:

  • Streckenführung (bei ortsveränderlichen Veranstaltungen) als Karte oder detaillierte Beschreibung (insbesondere innerhalb größerer Orte),
  • Zeitplan,
  • Nachweis über den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung,
  • Maßnahmenplan zur Absicherung der Veranstaltung durch den Veranstalter,
  • Verkehrszeichen- und Umleitungsplan zwecks straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen.

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis darf nur Veranstaltern erteilt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird.

Verfahrensablauf

Der Antrag und die Anlagen sind vollständig ausgefüllt rechtzeitig, d. h. etwa 4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Stelle (Straßenverkehrsbehörde) einzureichen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

zuständige Stelle

Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Straßenverkehrsbehörden, in deren Gebiet die Veranstaltung stattfindet, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht oder sich über den Verwaltungsbezirk der höheren Verwaltungsbehörde (andere Bundesländer) hinaus erstreckt.

Straßenverkehrsbehörden sind die

  • Landkreise,
  • kreisfreien Städte,
  • großen kreisangehörigen Städte und die
  • Ämter und amtsfreien Gemeinden M-V.

Höhere Verwaltungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg- Vorpommern, Dezernat 25, An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock.

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:

Brand-, Katastrophenschutz, Verkehr, Fundtiere

Lange Straße 28-32
19230 Hagenow, Stadt

Telefon: 03883 623-0
Telefax: 03883 721-087

E-Mail: info@hagenow.de
Webseite: www.hagenow.de

Öffnungszeiten:

Dienstag
09.00 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch
09.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag
09.00 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 16.00 Uhr

Freitag
09.00 bis 12.00 Uhr
 

Einwohnermeldeamt:

Montag
08.00 bis 13.00 Uhr

Dienstag:
08.00 bis 13.00 Uhr
14.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch
08.00 bis 13.00 Uhr

Donnerstag
08.00 bis 13.00 Uhr
14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag
08.00 bis 13.00 Uhr
 

Standesamt & Urkundenstelle:

Dienstag - Freitag
09.00 bis 12.00 Uhr

Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach Vereinbarung möglich.

Detailansicht »

Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Straßenverkehr

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt
19092 Schwerin, Landeshauptstadt

Telefon: 03871 722-3310 (Frau Sternberg (FGL))

E-Mail: johanna.sternberg@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr
Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr
Freitag: 8 - 13 Uhr