Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

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Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen /nur teilweise Unterhalt? Der andere Elternteil ist verstorben und die Halbwaisenrente liegt unter dem Unterhaltsvorschussbetrag? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten.

Volltext

Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn es keinen bzw. nicht in ausreichender Höhe Unterhalt des familienfernen Elternteils oder keine bzw. nicht in ausreichender Höhe Halbwaisenrente erhält. Sie müssen mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben und ledig, verwitwet, geschieden oder getrennten lebend sein.

Unterhaltsvorschuss wird Ihnen für Ihr Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gezahlt unter Umständen sogar bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Kind keine Leistungen nach dem SGB II d.h. Bürgergeld erhält, mit Hilfe des Unterhaltschusses eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II (Bürgergeld) vermieden werden kann oder Sie ein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II i. H. v. 600,- Euro brutto erzielen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes, welcher in der Mindestunterhaltsverordnung geregelt ist. Der Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes i. H. v. derzeit 250,- Euro ergibt den Unterhaltsvorschussbetrag.

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder bis 5 Jahre: 230,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 301,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 395,00 EUR pro Monat

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann unter bestimmten Voraussetzungen für einen Monat rückwirkend gewährt werden.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag ausgefüllt und unterschrieben sowie je nach Einzelfall:
    • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
    • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
    • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
    • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
    • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
    • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
    • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
    • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung sowie Nachweis über die gemeinsame Sorge, sofern diese besteht  
    • Einkommensnachweise über:
      • gegebenenfalls Halbwaisenrente
      • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
      • gegebenenfalls Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld)
      • Erwerbseinkommen des alleinerziehenden Elternteils
      • gegebenenfalls Ausbildungsvergütung des Kindes  
    • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
  • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
  • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Damit Unterhaltsvorschuss gezahlt werden kann, muss ein Antrag vom betreuenden Elternteil oder vom gesetzlichen Vertreter des Kindes bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle gestellt werden. Diese finden Sie im Jugendamt Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung. Bei Bedarf erhalten Sie dort auch Unterstützung beim Ausfüllen Ihres Antrags.

Der Antrag kann schriftlich mittels Formular, welches bei Ihrer Unterhaltsvorschussstelle erhältlich ist oder in einigen Unterhaltsvorschussstellen auch online gestellt werden.

Bitte informieren Sie Ihre Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich über alle Änderungen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können. Dazu sind Sie verpflichtet, sobald Sie den Antrag gestellt haben. Die Pflicht besteht so lange, wie der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Sie müssen die Unterhaltsvorschussstelle zum Beispiel informieren, wenn

  • Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt,
  • Sie umziehen,
  • Sie heiraten,
  • Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
  • der andere Elternteil Unterhalt zahlt,
  • der andere Elternteil stirbt oder

Falls Ihr Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht:

  • wenn sich das Einkommen Ihres Kindes ändert, zum Beispiel weil sich die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

Fristen

Der Unterhaltsvorschuss kann unter bestimmten Umständen für einen Monat rückwirkend bewilligt werden. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Unterhaltsvorschussstelle.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich  : Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:

  • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
  • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (Frist: 1 Monat)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport MV 

Fachlich freigegeben am

22.01.2024

Zuständige Stelle

Die Unterhaltsvorschussstellen in den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern.

Ansprechpunkt

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) - Service-Team

Telefon

+49 30 20179130

E-Mail

info@bmfsfjservice.bund.de

WWW

Kontaktformular

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) - Service-Team
Telefon: +49 30 20179130
E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de
Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag: 9:00 bis 18:00Uhr

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Ludwigslust-Parchim"

  • Kind muss beim Vater oder bei der Mutter leben / nicht bei den Großeltern
  • wird gewährt, wenn der familienferne Elternteil nicht zahlt / nicht zahlen kann, wenn das Kind ein geringes Einkommen (z.B. Kindergeld oder Halbwaisenrente) erhält oder wenn der Kindesvater nicht bekannt ist (nur unter bestimmten Voraussetzungen)

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Ludwigslust-Parchim"

  1. Kopie Personalausweis  - Antragsteller/-in
  2. aktuelle Einkommensnachweise des Antragstellers - zwingend erforderlich
  3. Geburtsurkunde des Kindes - in Kopie
  4. Vaterschaftsaneranerkennungsurkunde mit Zustlimmung - in Kopie
  5. Unterhaltstitel - Original der vollstreckbaren Ausfertigung - sofern vorhanden
  6. Scheidungsurteil - wenn zutreffend
  7. Einkommensnachweis des Kindes - sofern vorhanden

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Ludwigslust-Parchim"

  • Es entstehen keine Kosten für die Antragstellung
  • Schadensersatzpflicht gegen den Elternteil, bei dem das Kind lebt, wenn UVG bezogen wird, aber die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Heirat, Kind nicht mehr im Haushalt, Unterhaltszahlungen durch den Unterhaltspflichtigen, hälftige Betreuung durch den anderen Elternteil)

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Ludwigslust-Parchim"

  • Anspruch ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht (einen Monat rückwirkend kann nur bewilligt werden, wenn der Unterhaltspflichtige nachweislich, z. B. mit Einschreiben/ Rückschein, aufgefordert wurde, Unterhalt zu zahlen – Nachweise sind beizufügen)

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Hagenow

Lange Straße 28-32
19230 Hagenow, Stadt

Telefon: 115 (Behördenrufnummer)

E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr

Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr

Mittwoch: 8 - 13 Uhr

Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr

Freitag: 8 - 13 Uhr

Ansprechpartner:

Behördenrufnummer 115

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Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Ludwigslust

Garnisonsstr. 1
19288 Ludwigslust, Stadt

Telefon: 115 (Behördenrufnummer)

E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr

Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr

Mittwoch: 8 - 13 Uhr

Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr

Freitag: 8 - 13 Uhr

Ansprechpartner:

Behördenrufnummer 115
Telefon: 03871 115
Telefon: 115

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Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - Bürgerbüro mit Zulassung Parchim

Putlitzer Straße 25
19370

Telefon: 115 (Behördenrufnummer)

E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr

Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr

Mittwoch: 8 - 13 Uhr

Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr

Freitag: 8 - 13 Uhr

Ansprechpartner:

Behördenrufnummer 115

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Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Unterhaltsangelegenheiten

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt
19370

Telefon: 03871 722-5107 (Frau Lischke (FGL))

E-Mail: klischke@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag 8 bis 13 Uhr

Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr

Freitag 8 bis 13 Uhr

Ansprechpartner:

Frau Jenna Giese
Position: Sachbearbeiterin Unterhalt / Erstberatung / Beistandschaften
Telefon: 03871 722-5256
Raum: B205 (LWL)
Frau Kirsten Marten
Position: Sachbearbeiter/in
Telefon: 03871 722-5146
Raum: B208 (LWL)
Frau Elfi Wilck
Position: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG)
Telefon: 03871 722-5251
Raum: B206 (LWL)
Frau Dörte Wolter
Position: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG)
Telefon: 03871 722-5144
Raum: B211 (LWL)
Frau Anke Werschky
Position: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG)
Telefon: 03871 722-5143
Raum: B213 (LWL)
Frau Kati Seddig
Position: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG)
Telefon: 03871 722-5141
Raum: B211 (LWL)
Frau Anja Schardien
Position: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG)
Telefon: 03871 722-5139
Raum: B213 (LWL)
Frau Anne Struzyna
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-5194
Raum: B209 (LWL)
Frau Janina Fiedelmann
Position: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG)
Telefon: 03871 722-5134
Raum: B206 (LWL)
Frau Stefanie Cordes
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-5117
Raum: B206 (LWL)
Frau Silke Wolff
Position: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG)
Telefon: 03871 722-5147
Raum: B209 (LWL)
Frau Angelique Lüdemann
Position: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG)
Telefon: 03871 722-5142
Raum: B207 (LWL)
Frau Janine Priebe
Position: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG)
Telefon: 03871 722-5198
Raum: B209 (LWL)
Frau Madlin Thiel
Position: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG)
Telefon: 03871 722-5140
Frau Anne Wendel
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-5266
Raum: B212 (LWL)
Frau Maria Bartels
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-5265
Raum: B207 (LWL)