Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
  • Voraussetzungen zum Erhalt von Unterhaltsvorschuss:
    • Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt oder Waisenbezüge zu gering
    • Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
    • ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln
    • Kind ist minderjährig
      • Anspruch bis maximal zum vollendeten 18. Lebensjahr
    • Elternteil ist alleinerziehend, zum Beispiel auch verwitwet
    • Elternteil und Kind müssen in einem Haushalt leben
    • Elternteil darf nicht (neu) verheiratet sein
  • Unterhaltsvorschuss kann auch bewilligt werden, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater ist
    • es gilt jedoch eine Mitwirkungspflicht des alleinerziehenden Elternteils zur Feststellung der Vaterschaft
  • Höhe (Stand: 2025):
    • Kinder bis 5 Jahre 227,00 EUR pro Monat
    • Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
    • Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat

Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

Volltext

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne den anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.

Es gelten derzeit folgende Beträge (Stand: 2025):

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.

  • Kind muss beim Vater oder bei der Mutter leben / nicht bei den Großeltern
  • wird gewährt, wenn der familienferne Elternteil nicht zahlt / nicht zahlen kann, wenn das Kind ein geringes Einkommen (z.B. Kindergeld oder Halbwaisenrente) erhält oder wenn der Kindesvater nicht bekannt ist (nur unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Child must live with father or mother / not with grandparents.
  • is granted if the parent far from the family does not pay / cannot pay, if the child receives a low income (e.g. child benefit or half-orphan's pension) or if the child's father is not known (only under certain conditions)
  • Child must live with the father or mother / not with the grandparents
  • is granted if the parent, who is far from a family, is unable to pay, if the child receives a low income (e.B. child benefit or half-orphan's pension) or if the child's father is not known (only under certain conditions)

  • Antragsformular
  • zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
    • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
    • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
    • Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
    • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
      • Ausweis
      •  gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
    • Unterhaltstitel:
      • aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
    • bei Trennung einer Ehe:
      • Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
    • bei unverheirateten Elternpaaren:
      • Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
    • Einkommensnachweise über:
      • Kindergeld
      • gegebenenfalls Halbwaisenrente
      • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
    • gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschusskassen
    • ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
    • ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.
  1. Kopie Personalausweis  - Antragsteller/-in
  2. aktuelle Einkommensnachweise des Antragstellers  - zwingend erforderlich
  3. Geburtsurkunde des Kindes - in Kopie
  4. Vaterschaftsaneranerkennungsurkunde mit Zustlimmung - in Kopie
  5. Unterhaltstitel - Original der vollstreckbaren Ausfertigung - sofern vorhanden
  6. Scheidungsurteil - wenn zutreffend
  7. Einkommensnachweis des Kindes - sofern vorhanden
  1. Copy Identity card - applicant
  2. current proof of income of the applicant - mandatory
  3. Birth certificate of the child - in copy
  4. Paternity recognition certificate with Zustlimmung - in copy
  5. Maintenance title - Original of the enforceable copy - if available
  6. Divorce verdict - if applicable
  7. Proof of income of the child - if available
  1. Copy of identity card - applicant
  2. current proof of income of the applicant - obligatory
  3. birth certificate of the child - copy
  4. Paternity acknowledgment certificate with approval - copy
  5. Maintenance order - original of the enforceable copy - if available
  6. Divorce decree - if applicable
  7. Proof of income of the child - if available

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
    • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
    • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind:
      • Der gemeinsame Wohnsitz liegt in einem Staat der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz.
      • Der alleinerziehende Elternteil verfügt über einen Wohnsitz in Deutschland.
    • Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
    • Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
    • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
  • Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
    • Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
    • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
    • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
    • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
    • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind:
      • Der gemeinsame Wohnsitz liegt in einem Staat der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz.
      • Der alleinerziehende Elternteil verfügt über einen Wohnsitz in Deutschland.
    • Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
    • Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
    • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

Formulare

The form for the maintenance advance can be found >>here

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:     

  • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch 

Ansprechpunkt

Federal Ministry for Family Affairs, Senior Citizens, Women and Youth (BMFSFJ) - Service Team
Phone: +49 30 20179130
E-mail: info@bmfsfjservice.bund.de
Opening hours: Monday to Thursday: 9:00 to 18:00

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) - Service-Team
Telefon: +49 30 20179130
E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de
Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag: 9:00 bis 18:00Uhr

Federalne Ministerstwo ds. Rodziny, Seniorów, Kobiet i Młodzieży (BMFSFJ) - Zespół Obsługi
Telefon: +49 30 20179130
E-mail: info@bmfsfjservice.bund.de
Godziny otwarcia: Od poniedziałku do czwartku: od 9:00 do 18:00

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - Bürgerbüro mit Zulassung Parchim

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Telefon: 115 (Behördenrufnummer)

E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr
Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr
Mittwoch: 8 - 13 Uhr
Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr
Freitag: 8 - 13 Uhr

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Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Unterhaltsangelegenheiten

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt
19092 Schwerin, Landeshauptstadt

Telefon: 03871 722-5107 (Frau Lischke (FGL))

E-Mail: klischke@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

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Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Hagenow

Lange Straße 28-32
19230 Hagenow, Stadt

Telefon: 115 (Behördenrufnummer)

E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr
Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr
Mittwoch: 8 - 13 Uhr
Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr
Freitag: 8 - 13 Uhr

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Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Ludwigslust

Garnisonsstr. 1
19288 Ludwigslust, Stadt

Telefon: 115 (Behördenrufnummer)

E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

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Montag: 8 - 13 Uhr
Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr
Mittwoch: 8 - 13 Uhr
Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr
Freitag: 8 - 13 Uhr