Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden: Änderungen mitteilen

  • Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung
  • regelmäßige Auskunft ist Pflicht, alle Änderungen sind sofort mitzuteilen
  • Beispiele für Änderungen:
    • Kind lebt nicht mehr bei dem alleinerziehenden Elternteil
    • alleinerziehender Elternteil zieht mit dem Kind um
    • alleinerziehender Elternteil heiratet
    • Zusammenzug mit anderem Elternteil
    • anderer Elternteil zahlt Unterhalt
    • anderer Elternteil hat eine neue Anschrift / ist verzogen
    • anderer Elternteil ist gestorben
    • Kind ist gestorben
    • Kind beendet die Schule
    • Kind hat nach Abschluss der Schule Einkommen aus Ausbildung / Erwerbstätigkeit
    • Kind hat Einkommen aus Vermögen
  • Änderungen sind unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) bekannt zu geben
  • Meldung an andere Behörden genügt nicht
  • zuständige Stelle: Unterhaltsvorschussstelle

Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.

Volltext

Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs sind der Unterhaltsvorschussstelle alle wichtige Änderungen mitzuteilen. Dazu zählen Änderungen,die zur Berechnung den Anspruch wichtig sein können.

Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

Beispiele für Änderungen:

  • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
  • Sie und das Kind ziehen um.
  • Sie heiraten.
  • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
  • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
  • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
  • Der andere Elternteil ist gestorben.
  • Das Kind ist gestorben.
  • Das Kind besucht keine Schule mehr.
  • Das Kind erzielt nach Abschluss der Schule Einkommen aus Ausbildung oder einer Erwerbstätigkeit.
  • Das Kind erhält Einkünfte aus Vermögen.

Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht ist gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UVG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld geahndet werden. Gemäß § 5 UVG sind ausgezahlte Leistungen für die Kalendermonate, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen, zu ersetzen.

Voraussetzungen

  • Sie erhalten Unterhaltsvorschuss.
  • Es liegen Änderungen vor.

zuständige Stelle

Unterhaltsvorschussstellen in den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern

Maintenance advance offices in the youth welfare offices of the districts and independent towns in Mecklenburg-Vorpommern

Biura obsługi zaliczek w urzędach ds. młodzieży w powiatach i samodzielnych miastach Meklemburgii-Pomorza Przedniego

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Unterhaltsangelegenheiten

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt
19092 Schwerin, Landeshauptstadt

Telefon: 03871 722-5107 (Frau Lischke (FGL))

E-Mail: klischke@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr