Umwandlung einer fliegerischen Lizenz
Volltext
Die Umwandlung fliegerischer Lizenzen, die nach § 1 LuftPersV i. d. F. ab dem 09. Januar 1976 bis zum 30. April 2003 erworben wurden (PPL mit Beiblatt A bzw. PPL(A)-ICAO), sowie Lizenzen für Privatflugzeugführer, die gemäß § 1 der LuftPersV i. d. F. ab dem 01. Mai 2003 erworben werden konnten (PPL(A)-national) in eine Lizenz nach Teil-FCL der Verordnung 1178/2011, Teil-SFCL der Durchführungsverordnung 2018/1976 und Teil-BFCL der Durchführungsverordnung 2018/395.
Antragsformular (Internet)
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen sind abhängig von der Art der umzuwandelnden Lizenz und wurden in sogenannten Umwandlungsberichten des Bundes veröffentlicht.
Hinweise (Besonderheiten)
Fliegerische Prüfungen/Überprüfungen richten sich nach den Vorgaben des Umwandlungsberichts.
zuständige Stelle
Für Inhaber einer Lizenz für die Besatzungen von Segelflugzeugen oder Ballonen, Leichtflugzeug-Pilotenlizenz oder Privatpilotenlizenz, die in Mecklenburg-Vorpommern ihren Hauptwohnsitz haben, ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit als oberste Luftfahrtbehörde zuständig.