Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Verlängerung der Teilbaugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen- Antrag auf Verlängerung einer Teilbaugenehmigung für die Errichtung einer Anlage
- Antrag während der Laufzeit der Teilbaugenehmigung
- Antrag auf Verlängerung per Onlineservice oder in Textform
- Zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde der Landkreise oder der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städte
- Detailliertere Informationen zu erfragen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Teilbaugenehmigung für die Errichtung einer Anlage vorliegt, können Sie eine Verlängerung um jeweils bis zu einem Jahr beantragen.
Volltext
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Teilbaugenehmigung für die Errichtung einer Anlage vorliegt, können Sie eine Verlängerung der Teilbaugenehmigung beantragen. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann die Teilbaugenehmigung um jeweils maximal ein Jahr verlängern, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben.
Die Verlängerung der Teilbaugenehmigung ist gebührenpflichtig.
- Antrag
Voraussetzungen
- Ihnen liegt eine gültige Teilbaugenehmigung für die Errichtung einer Anlage vor.
- Die rechtlichen Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich nicht geändert.
Verfahrensablauf
Füllen Sie den Antrag aus und geben Sie darin an, auf welche Teilbaugenehmigung sich Ihr Antrag auf Verlängerung bezieht. Reichen Sie den Antrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über die Teilbaugenehmigung vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme der Antrag nicht beurteilt werden kann. Sie erhalten dann die Verlängerung der Teilbaugenehmigung.
Die Verlängerung der Teilbaugenehmigung ist gebührenpflichtig. Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie bereits nach der Antragstellung zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
- Widerspruch
zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörden