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Technische Arbeitshilfen für behinderte Menschen sollen vorhandene Fähigkeiten fördern, Restfähigkeiten nutzen, unterstützen und gleichzeitig schützen, aber auch ausgefallene Fähigkeiten zumindest teilweise ersetzen.
Volltext
Technische Arbeitshilfen für behinderte Menschen sollen vorhandene Fähigkeiten fördern, Restfähigkeiten nutzen, unterstützen und gleichzeitig schützen, aber auch ausgefallene Fähigkeiten zumindest teilweise ersetzen. Ziel ihres Einsatzes ist es,
- bei bestimmten Behinderungen die Arbeitstätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen,
- die Arbeitsausführung zu erleichtern, das heißt Arbeitsbelastungen zu verringern und die Arbeitssicherheit zu gewährleisten.
Technische Arbeitshilfen sind zum Beispiel
- orthopädische Sicherheitsschuhe, spezielle Hör- und Sehhilfen)
- mobile technische Arbeitshilfen (zum Beispiel Sitzhilfen, Hebevorrichtungen)
die als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen gewährt werden können, wenn diese spezielle, für sie entwickelte Hilfsmittel am Ausbildungs- oder Arbeitsplatz benötigen, um eine dauerhafte Eingliederung zu erreichen und zu sichern.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Es ist ein Antrag beim zuständigen Rehabilitationsträger, bei Nichtzuständigkeit eines Rehabilitationsträgers beim Integrationsamt zu stellen.
Voraussetzungen
Hilfen zur Berufsausübung bzw. zur Beschaffung technischer Arbeitshilfen müssen wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen erforderlich sein und dabei die Folgeerscheinungen einer Behinderung ausschließlich für die Verrichtung bestimmter beruflicher Tätigkeiten oder die Durchführung anderer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgleichen. Es genügt nicht, dass eine Beeinträchtigung lediglich in medizinischer Hinsicht beseitigt oder gemindert wird.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die eigentliche Bewilligung der Leistung fallen keine Kosten an. Im Einzelfall ist ein Eigenanteil an der erbrachten Leistung zu erbringen.
Verfahrensablauf
Die Leistung kann an den behinderten Menschen selbst gewährt werden. Beratung und Information in allen Fragen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen führen in erster Linie die Rehabilitationsträger, insbesondere die Rentenversicherung, die Agenturen für Arbeit und ggf. die Integrationsämter durch. Kostenträger ist im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der zuständige Rehabilitationsträger oder im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben das Integrationsamt.
In jedem Fall ist ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen.
Rehabilitationsträger gemäß § 6 SGB IX sind:
- die gesetzlichen Krankenkassen
- die Bundesagentur für Arbeit (zuständig in den ersten 15 Versicherungsjahren); bei jungen Menschen vor der beruflichen Erstausbildung ist die Agentur für Arbeit in der Regel selbst zuständig
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand), wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall im Betrieb, einen Unfall in der Schule oder auf dem Weg dorthin entstanden ist oder im Fall einer Berufskrankheit
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund, früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Deutsche Rentenversicherung Nord, früher: Landesversicherungsanstalten), wenn durch die berufliche Rehabilitation eine Rentenzahlung vermieden werden kann
- Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, z.B. bei Kriegs- und Wehrdienstschädigungen, Impfschäden oder Folgen von Gewalttaten (z. B. Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) - Versorgungsamt, Hauptfürsorgestelle oder die örtlichen Fürsorgestellen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten),
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte)
- die Träger der Eingliederungshilfe (in Mecklenburg-Vorpommern die kreisfreien Städte und Landkreise), wenn bei einer Behinderung kein anderer Träger zuständig ist und Bedürftigkeit besteht
Der Rehabilitationsträger prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Form der Förderung notwendig ist. Die Entscheidung wird in einem schriftlichen Bescheid festgehalten.
Alle Rehabilitationsträger sind zur Auskunft, Beratung und Zusammenarbeit verpflichtet. Der Träger, an den man sich zuerst wendet, hat die Pflicht, die Zuständigkeit zügig zu klären. Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen, die Informationsangebote an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln.
Formulare
Antragsformulare sind beim zuständigen Rehabilitationsträger (siehe Verfahrensablauf) erhältlich.
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Die Förderung von technischen Hilfsmitteln kommt nicht in Betracht, wenn für die Bereitstellung von vornherein eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (beispielsweise bezüglich einer Bildschirmarbeitsbrille oder ergonomischen Arbeitsplatzausstattung).
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Der zuständige Rehabilitationsträger bzw. das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern - Integrationsamt
Ansprechpunkt
Der zuständige Rehabilitationsträger bzw. das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern – Integrationsamt