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Den Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen für den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen gewährt werden
Volltext
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach dieser Verwaltungsvorschrift, der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen für den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen.
Das Förderprogramm soll die Gemeinden, die Wohnungswirtschaft und die privaten und sonstigen Wohnungseigentümer gleichermaßen bei der Beseitigung der Wohnungsleerstände und deren Folgen unterstützen.
Die kommunalen Wohnungsmärkte sollen durch Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen stabilisiert werden. Rückbaumaßnahmen sind als Investitionen in die Zukunftsfähigkeit der Gemeinden und der Wohnquartiere anzusehen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Erklärung nach Nr. 1.1.2 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (VV-K)
- RUBIKON-Auszug
- bei Zuwendungsempfängern mit einer gefährdeten oder weggefallenen dauernden Leistungsfähigkeit die Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Nr. 1.1.2 VV-K
Erklärung nach Rundschreiben des Innenministeriums nach dem Muster Nr. 1.1.2 VV-K
RUBIKON-Auszug
Voraussetzungen
- Sie müssen ein Fördergebiet räumlich abgrenzen.
- Die Festlegung des Fördergebiets muss als Stadtumbaugebiet, als Sanierungsgebiet oder als städtebaulicher Entwicklungsbereich erfolgen.
- Sie müssen, unter Beteiligung der Bürger/innen, der Wohnungseigentümer/innen sowie im Benehmen mit den Umlandgemeinden, ein städtebauliches Entwicklungskonzepts für Ihre gesamte Gemeinde erstellen.
- Die Rückbaumaßnahmen Ihrer Gemeinde müssen den Zielsetzungen des Entwicklungskonzeptes entsprechen.
- Ihr städtebauliches Entwicklungskonzept muss unter gesamtstädtischer und wohnungspolitischer Betrachtung Festlegungen zu den städtebaulichen, wohnungswirtschaftlichen, infrastrukturellen, ökonomischen, ökologischen und sozialen Zielsetzungen enthalten.
- Ihr städtebauliches Entwicklungskonzept muss Maßnahmen des Klimaschutzes beziehungsweise zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur, enthalten.
- Mindestens eine Ihrer Maßnahmen muss im Zuwendungszeitraum erfolgen.
- Sie müssen auf mögliche Entschädigung von Planungsschäden im Zuge der Realisierung der städtebaulichen Entwicklungskonzepte oder Grobkonzepte verzichten.
- Sie müssen auf Ansprüche nach § 155 Absatz 6 BauGB verzichten.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Im Rahmen der Bewilligung fallen Kosten in Höhe von 0,5 Prozent der an die Gemeinde bewilligten Zuwendungen des Bundes und des Landes an.
Verfahrensablauf
Gemeinden können auf Antrag vom Land Zuwendungen für den Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten erhalten. Dazu ist ein Antrag beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.
Nach Eingang des Antrags prüft das Landesförderinstitut das Vorliegen der Voraussetzungen. Wenn die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen, schlägt das Landesförderinstitut dem Ministerium die Rückbaumaßnahme zur Aufnahme in das Förderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ vor.
Wird die Rückbaumaßnahme in das Programm aufgenommen, erhält die Gemeinde einen vorläufigen Zuwendungsbescheid für die Gesamtmaßnahme und kann nach Abschluss der einzelnen Rückbaumaßnahme die Auszahlung der Fördermittel abrufen.
Weitere Informationen zur Auszahlung der Zuwendung erhalten Sie unter der entsprechenden Leistung.
Bearbeitungsdauer
keine
Fristen
Die Zuwendungsanträge sind jährlich bis zum 15. Januar einzureichen.
Hinweise (Besonderheiten)
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
- Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Der Rückbau ist ausnahmsweise auch vor der Fertigstellung des städtebaulichen Entwicklungskonzepts zuwendungsfähig, wenn die Gemeinde erklärt, dass die Maßnahme den künftigen Festlegungen des in Aufstellung befindlichen städtebaulichen Entwicklungskonzepts entspricht.
- Von der Erarbeitung eines vollständigen städtebaulichen Entwicklungskonzepts als Zuwendungsvoraussetzung kann abgesehen werden, wenn der Aufwand hierfür in einem unangemessenen Verhältnis zu dem Umfang der geplanten Rückbaumaßnahmen steht. Ein unangemessenes Verhältnis ist anzunehmen, wenn in der Gemeinde weniger als 100 Wohnungen rückgebaut werden sollen. In diesem Fall genügt ein Grobkonzept.
- Die Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte vor Erteilung des Zuwendungsbescheides für die Gesamtmaßnahme mit der Rückbaumaßnahme begonnen hat. Baubeginn ist der Vertragsabschluss mit dem Bauunternehmen.
- Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn für die Gesamtmaßnahme kann beim Landesförderinstitut beantragt werden, bevor der vorläufige Zuwendungsbescheid für die Gesamtmaßnahme erteilt wurde.
- Nach Aufnahme der Einzelmaßnahme in die Gesamtmaßnahme ist zwischen der Gemeinde und dem Begünstigten ein Fördervertrag über die durchzuführenden Rückbaumaßnahmen abzuschließen.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
- Landesförderinstitut