Sorgeerklärung - Beurkundung

  • Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können die gemeinsame Sorge für ihr Kind / ihre Kinder ausüben (§ 1626 a BGB).

Sind Sie als Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen seit dem 19. Mai 2013 die elterliche Sorge gemeinsam zu.

Volltext

Sind Sie als Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen seit dem 19. Mai 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn Sie einander heiraten oder soweit Ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Eine solche Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei jedem Jugendamt der Stadtverwaltung bzw. des Landratsamtes oder gegen Gebühr bei einem Notar / einer Notarin veranlassen.

Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben.

HINWEIS: Soweit noch nicht geschehen, können Sie auch die Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der gemeinsamen Sorge vor dem Jugendamt erklären.

Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter nach  §58a Abs. 2 SGB VIII  auf Antrag hierüber eine Bescheinigung (Negativattest)

If there are no entries in the custody register, the mother, who is not married to the father of the child, will receive a certificate (negative certificate) upon application in accordance with Section 58a (2) SGB VIII.

If there are no entries in the custody register, the mother, who is not married to the father of the child, will receive a certificate (negative certificate) upon request in accordance with §58a Para. 2 SGB VIII.

  • Geburtsurkunde des Kindes oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
  • Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
  • Personalausweis oder Reisepass

Voraussetzungen

  • Die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein.
  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht (falls die Sorgeerklärung erst nach der Geburt abgegeben wird).
  • Die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen der Sorgeerklärung zu.

Verfahrensablauf

  • Lassen Sie sich vor der Abgabe einer Sorgeerklärung über die Rechte und Pflichten aufklären - zum Beispiel durch das Jugendamt oder den beurkundenden Notar.
  • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen.
  • Sie müssen beide persönlich zur Beurkundung beim Jugendamt oder im Notariat erscheinen.
  • Der Notar oder der Mitarbeiter des Jugendamtes prüft Ihre Unterlagen und beurkundet die von beiden Elternteilen abzugebende Sorgeerklärung.

weiterführende Informationen

Die Erklärung über die gemeinsame Sorge wird in das sogenannte Sorgeregister in dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt eingetragen. Eine Auskunft aus dem Sorgeregister (Negativbescheinigung) wird beispielsweise zur Vorlage bei Geldinstituten benötigt als Nachweis, dass keine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgegeben wurde und folglich das alleinige Sorgerecht besteht.

zuständige Stelle

Die Erklärung über die gemeinsame Sorge wird in das sogenannte Sorgeregister in dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt eingetragen.

Nach § 87e SGB VIII ist für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 SGB VIII die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.

According to § 87e SGB VIII, the certifying officer at each youth welfare office is responsible for certifications and authentications according to § 59 SGB VIII.

Pursuant to Section 87e sGB VIII, the original person is responsible for certifications and certifications in accordance with Section 59 sGB VIII at each youth office.

Zuständige Stellen und Formulare

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