Sonderpädagogischen Förderbedarf feststellen

Volltext

Fördern ist ein Grundprinzip pädagogischen Handelns und der Ausgangspunkt von Unterricht, Bildung und Erziehung aller allgemein bildenden Schulen. Es ist die Aufgabe jeder Schule, günstige Lernbedingungen für alle Schüler zu gestalten, um drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken und ihre Auswirkungen zu verringern.

Bevor eine Schule die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in Erwägung zieht, ist sie aufgefordert, alle für den Schüler notwendigen Fördermaßnahmen festzustellen, diese in Förderplänen zu dokumentieren und den Erziehungsberechtigten die Möglichkeiten für eine bestmögliche Förderung aufzuzeigen. Die vorgeschlagenen Fördermaßnahmen werden mit den Erziehungsberechtigten abgestimmt. Die Förderung und die Entwicklung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

Liegt eine umfängliche Beeinträchtigung vor, die nicht allein durch pädagogische Fördermaßnahmen kompensiert werden kann, ist die Antragstellung auf eine Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs möglich.

Voraussetzungen

Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Schülern gegeben, die in ihren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt sind, dass sie, um ihren Lernerfolg zu sichern, im Unterricht zusätzliche sonderpädagogische Maßnahmen benötigen.

Sonderpädagogischer Förderbedarf ist unterschiedlich ausgeprägt und kann in folgenden Schwerpunkten vorliegen:

  1. Lernen
  2. Sprache
  3. emotionale und soziale Entwicklung
  4. Sehen
  5. Hören
  6. körperliche und motorische Entwicklung
  7. Geistige Entwicklung
  8. Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler.

Die Festlegung von Förderschwerpunkten bildet die Grundlage für die nachfolgende Entwicklung einer sonderpädagogischen Förderplanung und dient dem Einsatz von Lehrern mit speziellen sonderpädagogischen Kompetenzen.

Die sonderpädagogische Diagnostik wird vom Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie der zuständigen Schulbehörde durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Diagnostik erfolgt eine fallbezogene Förderung durch qualifiziertes Fachpersonal.

Verfahrensablauf

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten, der allgemeinen oder der beruflichen Schule stellt die zuständige Schulbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf fest. Grundlage der Entscheidung über Art, Umfang und Dauer und über die Voraussetzungen für einen angemessenen Unterricht ist ein sonderpädagogisches Gutachten, das von der zuständigen Schulbehörde eingeholt wird. Die Erziehungsberechtigten haben einen Anspruch auf umfassende Beratung.

Im Vorfeld der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist von der zuständigen Schule im Schulbericht darzustellen, welche Fördermaßnahmen bisher ergriffen wurden, um dem Auftrag der allgemeinen Schule nach § 34 Absatz 3 SchulG M-V zu entsprechen.

Die zuständige Schulbehörde veranlasst über den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie (ZDS) prozessbegleitend in der allgemeinen Schule die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Dem ZDS gehören Psychologen und die Diagnostiker verschiedener sonderpädagogischer Fachrichtungen an. Der ZDS erfasst, prüft und bearbeitet die Anträge zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Im Prozess der sonderpädagogischen Diagnostik übernimmt der ZDS außerdem eine Beratungsfunktion. Der ZDS erstellt ein sonderpädagogisches Gutachten. Dabei finden Gutachten außerschulischer Diagnostik- und Beratungszentren, zum Beispiel sozialpädagogische, fachmedizinische und psychologische Gutachten, eine angemessene Berücksichtigung.

Auf der Grundlage des Gutachtens und der Empfehlung des ZDS erfolgt eine abschließende Empfehlung durch die zuständige Schulbehörde über den Förderort.

Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf umfassende Beratung, insbesondere in der Zeit vor der Antragstellung sowie während des diagnostischen Verfahrens. Die Beratung erfolgt in der Regel durch den zur Gutachtenerstellung beauftragten Diagnostiker. Dabei werden die Erziehungsberechtigten über die auftretenden Probleme, die bisherigen Fördermaßnahmen sowie die Ergebnisse der sonderpädagogischen Diagnostik und die verschiedenen Möglichkeiten pädagogischer Hilfen informiert.

Die Erziehungsberechtigten entscheiden darüber, ob ihr Kind eine allgemeine Schule oder eine Förderschule besucht. Die zuständige Schulbehörde muss der Entscheidung widersprechen, wenn an der gewählten allgemeinen Schule die sächlichen oder personellen Voraussetzungen für die notwendigen sonderpädagogischen Maßnahmen nicht gegeben sind oder wenn auf Grund der allgemeinen pädagogischen Bedingungen erhebliche Zweifel bestehen, ob der Schüler in der allgemeinen Schule angemessen gefördert werden kann. Halten die Erziehungsberechtigten auch nach der Beratung ihre Entscheidung aufrecht, entscheidet die zuständige Schulbehörde über den Förderort.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

06.05.2019

Status Katalogeintrag

6

Zuständige Stelle

  • die für den Wohnort zuständige untere Schulbehörde
  • Untere Schulbehörden sind die 4 Staatlichen Schulämter in Rostock, Schwerin, Greifswald und Neubrandenburg

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Ludwigslust-Parchim"

Zuständige Stellen und Formulare

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19061

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