Schwerbehinderte Menschen: Zustimmung zur Kündigung beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen
  • Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen Erteilung
  • für schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen besteht besonderer Kündigungsschutz
    • Person wird von einem Versorgungsamt als schwerbehindert anerkannt, bei einem Behinderungsgrad von mindestens 50
    • Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei einem Behinderungsgrad von 30 oder 40 durch die Agentur für Arbeit
  • Arbeitgebende müssen vor der Kündigung Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen
  • Zustimmung der Integrations- oder Inklusionsamtes muss unabhängig von dem Kündigungsgrund eingeholt werden
  • Sonderkündigungsschutz gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens
  • keine Zustimmung erforderlich:
    • bei Kündigungen innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung unabhängig von der Dauer der Probezeit,
    • wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst kündigt oder
    • wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat
    • bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
    • wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte.
  • zuständig: zuständiges Integrations- oder Inklusionsamt

Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen oder eine gleichgestellte behinderte Person kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen.

Volltext

Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Deshalb müssen Sie die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen, bevor Sie die Kündigung aussprechen.

Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten:

  • Personenbedingten
  • Betriebsbedingten
  • Verhaltensbedingten  

Kündigung erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.
 

Die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei:

  • ordentlichen Kündigungen,
  • außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen sowie
  • Änderungskündigungen.


Das Integrations- oder Inklusionsamt prüft neben dem Hauptgrund für die Kündigung auch weitere Punkte, bevor es entscheidet, ob die Kündigung rechtens ist, beispielsweise:

  • Größe und wirtschaftliche Situation des Unternehmens
  • Erfüllung der Beschäftigungspflicht

Sowie folgende Punkte über die schwerbehinderte Person:

  • Art und Schwere der Behinderung,
  • Alter,
  • persönliche Verhältnisse
  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit und
  • die Chancen, bei einer etwaigen Entlassung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen anderen Arbeitsplatz zu finden.

Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen wird die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren geklärt. Geklärt wird unter anderem, was der Betrieb oder die Dienststelle und das betriebliche Integrationsteam unternommen haben, um die Kündigung zu verhindern, und ob präventive Maßnahmen ergriffen wurden.

Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen prüft das Integrations- oder Inklusionsamt, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Wenn das nicht der Fall ist, soll es der Kündigung zustimmen und eröffnet so den Gang zum Arbeitsgericht.

Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist unwirksam. Gibt es keine Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen, dann gibt es keine Beteiligungspflicht.

Eine Kündigung, die ohne die vorherige Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes ausgesprochen wurde, ist ebenfalls unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrations- oder Inklusionsamt genehmigt werden.

Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte:

  • selbst kündigt,
  • weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet,
  • das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat,
  • bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
  • wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte oder

das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird.
 

  • Schwerbehindertenausweis
  • Anerkennungsbescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung (wird vom Integrationsamt bei Beschäftigten angefordert. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf dieses Dokument)
  • Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit
  • Tätigkeitsbeschreibung 
  • ausführliche Begründung der Kündigungsabsicht

Verfahrensablauf

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht

    zuständige Stelle

    Mecklenburg-Vorpommern State Office for Health and Social Affairs - Inclusion Office

    Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern - Inklusionsamt

    Meklemburgia-Pomorze Przednie - Krajowy Urząd ds. Zdrowia i Spraw Społecznych - Biuro ds.

    Ansprechpunkt

    Mecklenburg-Vorpommern State Office for Health and Social Affairs - Inclusion Office

    Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern - Inklusionsamt

    Meklemburgia-Pomorze Przednie - Krajowy Urząd ds. Zdrowia i Spraw Społecznych - Biuro ds.

    Zuständige Stellen und Formulare

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    Adresse:

    Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 405 - Inklusionsamt

    Friedrich-Engels-Platz 5-8
    18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

    Telefon: +49 385 588-59004

    Webseite: Inklusionsamt beim Landesamt für Gesundheit und Soziales

    Öffnungszeiten:

    Mo. keine Sprechzeit
    Di. 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
    Mi. keine Sprechzeit
    Do. 09:00 – 12:00 Uhr
    Fr. keine Sprechzeit